Leitsatz

Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG verwirklicht.

 

Normenkette

§ 12 WEG; § 1010 BGB; Anlage 1 Nr. 14160 Nr. 5 GNotKG

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer beschließen, die zwischen ihnen vereinbarte Veräußerungsbeschränkung aufzuheben und den entsprechenden Grundbucheintrag zu löschen. Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und das Grundbuchamt sollen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezahlt werden. Dem entsprechenden Antrag des Notars gegenüber dem Grundbuchamt sind die Niederschrift der Versammlung mit notariell beglaubigten Unterschriften eines Geschäftsführers der Verwalter-GmbH, des Beiratsvorsitzenden und einer Wohnungseigentümerin sowie die Niederschrift der Versammlung über die Verwalterbestellung beigefügt.
  2. Das Grundbuchamt trägt bei allen Wohnungseigentumsrechten Folgendes ein:

    Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert: Die Veräußerungsbeschränkung ist mit Beschluss vom … aufgehoben; ... (Datum und Unterschrift)

    Für den Vollzug stellt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Kostenrechnung über 9.350 EUR (Festgebühr von 50 EUR gemäß Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG, multipliziert mit der Anzahl von 187 Wohnungseigentumsrechten).

    14160 Sonstige Eintragung ............... 50,00 EUR

     

    Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung

    […]

    5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben.

     

  3. Der Verwalter legt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Erinnerung ein. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung sei kostenmäßig nach den spezielleren Vorschriften für die Löschung von Belastungen (Unterabschnitt 4. KV GNotKG) oder für die Veränderung von Belastungen (Unterabschnitt 3. KV GNotKG) zu behandeln. Die Gebühr für die inhaltsgleiche Eintragung bei allen Sondereigentumseinheiten falle außerdem nach der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 zu Hauptabschnitt 4. KV GNotKG nur einmal an. Das Grundbuchamt weist die Erinnerung zurück. Hiergegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Beschwerde.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Der Kostenansatz stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des Kostenverzeichnisses. Die Eintragung verwirkliche als sonstige Eintragung den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG. Mit ihr sei eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen worden.
  2. Die in den Unterabschnitten 3 und 4 zu Hauptabschnitt 4., 1. Abschnitt (Grundbuchsachen) der Anlage 1 zum GNotKG geregelten Tatbestände betreffend die Eintragung von Belastungen einschließlich ihrer Änderungen erfassten den Sachverhalt nicht. Der Inhalt des Wohnungseigentums werde durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 903 ff. BGB bestimmt (Hinweis auf BGH v. 19.12.1991, V ZB 27/90, NJW 1992 S. 978, 979). Daneben habe der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern die Bestimmung des Inhalts des Sondereigentums durch autonome Ausgestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen übertragen. Werde aufgrund Vereinbarung der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 WEG oder aufgrund einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers gemäß § 8 WEG eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragen, so werde diese gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG zum dinglich wirkenden Inhalt des Sondereigentums (Hinweis unter anderem auf BGH v. 15.6.1962, V ZB 2/62, BGHZ 37 S. 203 und Hügel/Elzer, WEG, 1. Auflage 2015, § 5 Rn. 49). Schon der Gesetzeswortlaut, aber auch die Systematik des Gesetzes bestätige dieses Verständnis. Die im 2. Abschnitt des WEG (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) verortete Vorschrift des § 12 Abs. 1 WEG besage ausdrücklich, dass die Veräußerungsbeschränkung "als Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden könne. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG könnten nach den Vorschriften des "2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums" Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander getroffen werden. Dass die Veräußerungsbeschränkung ausdrücklich im Grundbuch einzutragen sei, beruhe auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher. An dem Wesen der Veräußerungsbeschränkung als einer das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander und den Inhalt des Sondereigentums regelnden Vereinbarung ändere sich dadurch nichts. Insbesondere bewirke die Eintragung keine Belastung des Wohnungseigentums.
  3. Aus diesen Gründen bewirke ein Beschluss gemäß § 12 Abs. 4 WEG über die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung eine Änderung des bisherigen Inhalts des Sondereigentums, die nach §§ 3 Abs. 5, 9 WGV im Grundbuch einzutragen sei (Hinweis auf Wilsch, NotBZ 2007, S. 305, 308). Rechtlich betroffen seien alle 187 Wohnungseigentumsrechte (Hinweis unter anderem auf Wilsch, FGPrax 2013, S. 47 sowie Wilsch, ZfIR 2014, S. 513, 517). Die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge