(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1. |
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, |
2. |
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. |
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1. |
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, |
2. |
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, |
3. |
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft. |
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