(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn die Person, deren Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und ihr eine Wohnung für sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemessenheit einer Wohnung entspricht.

 

(2) 1Familienangehörigen eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn

 

1.

der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat, oder

 

2.

der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder

 

3.

der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat.

2Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

 

(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.

 

(4) 1Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. 2Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.

 

(5) 1Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG auf eine Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG so bemessen werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem Arbeitnehmer erteilt ist. 3Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 4Für die Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.

 

(6) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. 2Bei Familienangehörigen eines niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG für eine kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt ist. 3Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

 

(7) 1Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die der Person erteilt ist, deren Familienangehörige sie sind. 2Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

 

(8) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG für verbleibeberechtigte Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. 2Sie wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

 

(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

 

(10) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nachträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. 2Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte.

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