(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. 2§ 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

 

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

 

1.

von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,

 

2.

sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder

 

3.

sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

 

(3)[1] 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. 4In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Vom 06.09.2013 bis 17.11.2023:

(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3[2] [Bis 29.02.2020: § 39 Absatz 2] zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt[3] [Bis 29.02.2020: oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist]. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b[4] [Bis 29.02.2020: §§ 16 und 17] entsprechend anzuwenden. 4In den Fällen des § 16a[5] [Bis 29.02.2020: § 17] wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

 

(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung[6] [Bis 29.02.2020: § 39 Abs. 4] versehen werden. 2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[2] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[4] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[5] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[6] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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