Leitsatz

Auch Anspruch des begünstigten Eigentümers auf Änderung bisher langjährig einverständlich praktizierter Kostenverteilung?

 

Normenkette

(§ 16 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

Auch einem begünstigten Wohnungseigentümer ist es nicht verwehrt, sich selbst bei langjähriger unbeanstandeter Übung und/oder eigener Verhinderung einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels darauf zu berufen, der von der Gemeinschaft zugrunde gelegte Schlüssel entspreche nicht der Gemeinschaftsordnung. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung kann grundsätzlich nur im Wege einer Vereinbarung erfolgen. Selbst wenn danach ein Mitwirkungsanspruch besteht, kann er im Verfahren der Beschlussanfechtung nicht im Wege einer Einrede geltend gemacht werden (h.R.M).

Entgegen der Ansicht von Armbrüster (GE 2001, 267) ist auch einem begünstigten Eigentümer nach besonderen Umständen, wie der langjährigen unbeanstandeten Übung oder Verhinderung der Änderung durch ihn, nicht die Berufung darauf zu versagen, dass der von den Miteigentümern zugrunde gelegte Schlüssel nicht mehr gelte; dies gebiete die Rechtssicherheit insbesondere im Interesse des Verwalters, der sich in solchen Streitfällen an rechtskräftigen Entscheidungen oder einstweiligen Anordnungen orientieren können müsse.

Damit wurden zu Recht von ihm angefochtene Beschlüsse über eine Abrechnungsgenehmigung und Sonderumlageerhebung für ungültig erklärt und Zahlungsgegenanträge als nicht fällig zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 20.03.2002, 24 W 10233/00( KG, Beschluss v. 20.3.2002, 24 W 10233/00, ZMR 6/2002, 464)

Anmerkung

Diese Entscheidung wurde in ZMR 2002, 464 ff. von Armbrüster kritisiert unter Hinweis auf das geradezu "lehrbuchbeispielhaft" treuwidrige Verhalten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, über das sich das KG ohne nähere Erörterung hinweggesetzt habe. Aufgrund gesteigerter Treuepflichten und Bindungen im Wohnungseigentumsrecht könnte hier nicht schematisch unter alleinigem Hinweis auf die Rechtssicherheit ein treuwidriges Verhalten legitimiert. Fallgruppen einer Treuwidrigkeit müssten allerdings noch präzisiert werden, auch wenn eine völlig trennscharfe Eingrenzung nicht möglich sei.

Zu Änderungsansprüchen in der Gemeinschaftsordnung getroffener Vereinbarungen vgl. auch Deckert, PiG, Band 63/2002, 227 ff. (Vortrag Fischen, Okt. 2001).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge