§ 25 Haftung für Kernanlagen
(1) 1Beruht ein nuklearer Schaden [Bis 31.12.2021: Schaden] auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.
(2) 1Hat im Falle der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung der Beförderer durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers einer im Inland [Bis 31.12.2021: Geltungsbereich dieses Gesetzes] gelegenen Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungsübernahme an. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3Die Haftungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Beförderung oder der damit zusammenhängenden Lagerung von Kernmaterialien durch die für die Genehmigung der Beförderung zuständige Behörde auf Antrag des Beförderers genehmigt worden ist. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Beförderer im Inland als Frachtführer oder Spediteur zur Beförderung befugt ist [Bis 31.12.2021: wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Frachtführer zugelassen ist oder als Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine geschäftliche Hauptniederlassung hat] und der Inhaber der Kernanlage gegenüber der Behörde seine Zustimmung erklärt hat.
(3) 1Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluss bei einem nuklearen Schaden, der auf einem nuklearen Ereignis beruht, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden. [Bis 31.12.2021: Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluß bei Schäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, sind nicht anzuwenden.] 2Tritt der nukleare Schaden [Bis 31.12.2021: Schaden] in einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.
(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pariser Übereinkommens nicht identisch sind.
(4) 1Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhängig vom Ort des Schadenseintritts. 2Artikel 2 des Pariser Übereinkommens findet keine Anwendung.
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser Übereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a bezeichnet sind.
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser Übereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.