1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[3] ist zuständig für

 

1.

die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,

 

2.

[4]die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,

 

3.[5]

die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,

 

4.[6]

die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 ,

 

5.[7]

die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde,

 

6.

[8]die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

7.

[9]die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

8.

[10]die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

 

9.

[11]die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.

2In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.

[1] § 23d eingefügt durch Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG) vom 23.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Nr. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[5] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[6] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[7] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[8] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[9] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[10] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[11] Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge