Leitsatz

Asbestfasern in Trennwänden der Mietwohnung stellen einen Mietmangel dar, der den Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Ist die aus der Faserbelastung resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung unerheblich, kommt eine Mietminderung nicht in Betracht.

 

Fakten:

Die Asbestbelastung beeinträchtigt zwar den vertraglich geschuldeten Gebrauch der Räume. Das bloße Vorhandensein von Asbest in festgebundener Form stellt für sich allein aber keinen erheblichen Mangel dar.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2010, 63 S 42/10LG Berlin, Urteil vom 3.12.2010 – 63 S 42/10

Fazit:

Werden (Möbelbefestigung) nur wenige Fasern freigesetzt, besteht meist keine konkrete Gefahr.

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