Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Antrag auf Erlass eines dinglichen und persönlichen Arrests (einstweiliger Rechtsschutz)

Allgemeines zum einstweiligen Rechtsschutz

Im Urteilsverfahren – im Übrigen auch im Beschlussverfahren – besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestbefehls. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind grundsätzlich die §§ 916 - 945 ZPO anwendbar.

Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt sich um ein besonders geregeltes Eilverfahren, welches selbstständig neben dem Hauptprozess steht und auch während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht und entschieden werden kann. In jedem Fall werden jedoch nur vorläufige Maßnahmen angeordnet, da es lediglich um die Sicherung, nicht jedoch um die endgültige Durchsetzung von Ansprüchen geht.

Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung, z.B. zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen wegen Gehaltsüberzahlungen oder zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer bzw. von Ansprüchen auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber.

Unterschieden wird dabei zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest.

Ein dinglicher Arrest kommt dann in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Laufe eines Urteilsverfahrens durch den Schuldner vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 ZPO. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 916 ZPO in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Praxis-Beispiel
  • Das Urteil müsste im Ausland vollstreckt werden, außer wenn in Deutschland genügend Vermögen vorhanden ist und keine Gefahr der Wegschaffung besteht, § 917 Abs. 2 ZPO.
  • Verschwendungssucht oder leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners.
  • Auffallende Belastung oder beabsichtigte Veräußerung des Vermögens.

Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners zu sichern, § 918 ZPO.

Praxis-Beispiel
  • Schuldner will sich der Ladung zur Offenbarungsversicherung entziehen.
  • Verweigerung von Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens.
  • Verbleib von wesentlichem Vermögen ist nicht bekannt und es ist zu befürchten, dass es der Schuldner beiseite schafft.
  • Für alle übrigen Ansprüche, die nicht durch den Arrest gesichert werden können, kommt im Eilverfahren eine Sicherung im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Arrest und einstweilige Verfügung schließen sich gegenseitig aus.

Zu berücksichtigen ist, dass durch den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung keine Verjährungshemmung eintritt. Ein Wechsel vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig. Das kann nur durch die Einreichung einer gesonderten Klage erreicht werden.

Voraussetzungen des Arrestbefehls

Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten die selben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Antrag,
  2. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsanspruchs,
  3. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsgrundes und
  4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund.

Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Individualanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.

Der Arrest- bzw. Verfügungsgrund ist der eigentliche Grund für die Durchführung eines Eilverfahrens. Es muss eine Vermögensgefährdung oder Vermögensbeeinträchtigung bis hin zur Existenzgefährdung bevorstehen, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt (bei Arrest), oder es muss ein Abwarten bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden sein (bei einstweiliger Verfügung).

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer einstweiligen Verfügung sind im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen erfolgt durch den Beweisantritt mit allen anerkannten Beweismitteln des Hauptsacheverfahrens sowie durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers oder dritter Personen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Verfügungs- bzw. Arrestverfahren grundsätzlich nur an dem Arbeitsgericht anhängig zu machen ist, das auch für die Hauptsache zuständig ist. Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob auch ein vereinbartes Schiedsgericht für die Verhängung eines Arrestes bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist. Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine Zuständigkeit von Schiedsgerichten für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Arrestverfahren

Der Arrestanspruch ist ausschließlich auf eine Geld...

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