Aus der Arrestanordnung kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es dabei nur, wenn die Zwangsvollstreckung durch oder gegen andere als die in der Arrestanordnung bezeichneten Parteien betrieben wird (z. B. Rechtsnachfolge). Die Zwangsvollstreckung ist gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Arrestanordnung zu vollziehen. Hierbei genügt die rechtzeitige Erteilung eines Vollstreckungsauftrags an die Vollstreckungsorgane. Aber auch in diesem Fall ist die Vollstreckung zeitlich nicht grenzenlos zulässig. Die Zwangsvollstreckung ist nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 929 Abs. 3 ZPO auch bereits vor Zustellung der Arrestanordnung zulässig. In diesem Fall muss die Arrestanordnung jedoch binnen einer Woche nach Vollziehung und innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO ergehen. Die Wochenfrist beginnt noch nicht mit der Beantragung der Zwangsvollstreckung, sondern mit der tatsächlichen Vollziehung.

Bei einem dinglichen Arrest wird die Vollziehung durch Pfändung bewirkt. Eine Überweisung findet nicht statt, da der Arrest nur der Sicherung dient. Der Arrestgläubiger kann die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher oder den Sequester verlangen.

Gegen den Arrestschuldner eines persönlichen Arrests wird im Fall der Haftanordnung ein Haftbefehl erlassen. Ansonsten richtet sich die Vollziehung nach der Art der persönlichen Einschränkung. In dem Haftbefehl muss der Geldbetrag, mit dem der Arrestschuldner die Haft abwenden kann, bezeichnet sein.

Eine ungerechtfertigte Arrestanordnung kann bei Vollstreckung gemäß § 945 ZPO zu Schadenersatzansprüchen führen. Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist.[1]

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