1 Mitwirkungsobliegenheiten

 

Rz. 1

§ 5 BUrlG zählt 3 Fallgestaltungen auf, in denen es zu einer Zwölftelung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs kommt.

Ein Teilurlaubsanspruch entsteht, wenn

Ein Teilurlaubsanspruch entsteht auch, wenn

Im Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG handelt es sich um einen gekürzten Vollurlaubsanspruch. § 5 Abs. 3 BUrlG verbietet hier die Rückforderung von Urlaubsentgelt, wenn der Arbeitnehmer bereits zu viel Urlaub erhalten hat.

 

Rz. 2

Eine Zwölftelung lässt das Gesetz nicht zu in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Hier hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten sieht § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Sonderregelung vor bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe des Urlaubsjahres.[1]

 

Rz. 3

Das in § 5 BUrlG verankerte Zwölftelungsprinzip verstößt nicht gegen Unionsrecht. Es geht um eine nach Art. 7 Richtlinie 2003/88 EG zulässige innerstaatliche Umsetzung.[2] Dies gilt grundsätzlich auch für den gekürzten Vollurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.[3] Fraglich erscheint jedoch, ob dies auch gilt, soweit nach dem BUrlG der Anspruch eines Teilurlaubs einen vollen Beschäftigungsmonat erfordert. Der EuGH hat in einer Entscheidung gerade auch unter Hinweis auf kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch nicht von einer Mindestbeschäftigungszeit abhängig gemacht werden darf, wobei allerdings in der Entscheidung zugrunde liegenden Vorschrift eine Mindestbeschäftigungsdauer von 13 Wochen gefordert war.[4] Linck hält daher § 5 BUrlG für zulässig, weil das Entstehen eines Teilurlaubs erst nach einem vollen Monat Beschäftigungszeit den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährde.[5]

[1] S. hierzu näher Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 11 ff.
[2] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 4; Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 62.
[3] ArbG Wesel, Urteil v. 29.8.2012, 4 Ca 1267/12.
[5] Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 62, a. A. Alles in juris-ArbR 43/12 Anm. 4.

2 Urlaubszwölftelung (Abs. 1)

2.1 Gemeinsame Voraussetzungen der Urlaubszwölftelung

2.1.1 Entstehen und Fälligkeit von Teilurlaubsansprüchen

 

Rz. 4

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG mit Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten. Wann Teilurlaubsansprüche entstehen, ist im Gesetz nicht geregelt und umstritten. Dabei geht es entscheidend darum, wann der Arbeitgeber einen geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen hat.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Teilurlaubsanspruchs. Nach allgemeinen Grundsätzen entsteht ein Anspruch, wenn die in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Er wird fällig, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert, d. h. der Arbeitgeber den Teilanspruch zu erfüllen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Meinung in der Literatur werden die Voll- und Teilurlaubsansprüche mit dem Entstehen auch fällig.[1]

 

Rz. 5

Der Teilurlaubsanspruch entsteht bei einem Arbeitsverhältnis, welches frühestens am 1.7. eines Kalenderjahres beginnt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG) oder auf 6 Monate und weniger befristet ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG), bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses vollständig, da bei Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass die Wartezeit nach § 4 BUrlG im Kalenderjahr nicht erfüllt werden kann.[2] Er erhöht sich nicht sukzessive für jeden vollen Beschäftigungsmonat um ein Zwölftel.[3] § 5 Abs. 1 BUrlG regelt nur die Höhe des Teilurlaubsanspruchs, nicht jedoch den Zeitpunkt des Entstehens. Einem monatlichen Anwachsen steht das Teilungsverbot des § 7 Abs. 2 BUrlG entgegen. Außerdem würde der Urlaubsanspruch für den letzten Beschäftigungsmonat regelmäßig erst mit dem Ausscheiden entstehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Urlaubsgewährung in Freizeit Vorrang vor der Abgeltung hat.[4]

 

Rz. 6

Der Teilurlaubsanspruch wird mit dem Entstehen auch sofort fällig. Bei Geltendmachung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber diesen nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen. Die Ablehnung kommt nur bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsgrundes nach § 7 Abs. 1 BUrlG in Betracht. Die Wartezeit nach § 4 BUrlG steht dem Urlaubsbegehren nicht entgegen, da ein Vollurlaubsanspruch nicht entstehen kann. In der Praxis wird ein Arbeitnehmer den entstandenen und fälligen Urlaubsanspruch jedoch nur im Ausnahmefall gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Schließlich kann ein Streit über den Urlaub den Bestand des noch nicht dem KSchG unterworfenen Arbeitsverhältnisses gefährden.

 

Rz. 7

Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG entsteht, we...

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