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Auch für die Berechnung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, der nach Ende der Elternzeit statt in Vollzeit nur noch in Teilzeit und nicht mehr an allen Werktagen arbeitet und für die Berechnung des nach § 17 Abs. 2 BEEG noch zu gewährenden Resturlaubs aus der Zeit vor der Elternzeit gelten die oben[1] dargestellten Grundsätze.

 

Beispiel

Eine regelmäßig an 5 Werktagen in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin mit einem individualvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen hatte bei Antritt der Elternzeit noch 10 Tage Resturlaub. Nach der Elternzeit reduziert sie ihren Tätigkeitsumfang auf 3 Werktage pro Woche, jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Berechnung

  1. Bei einer 3-Tage-Woche stehen der Arbeitnehmerin 18 Tage Erholungsurlaub zu (30 Urlaubstage: 5 Arbeitstage bei Vollzeit × 3 tatsächliche Arbeitstage = 18).
  2. Die 10 Resturlaubstage aus der Zeit vor der Elternzeit werden ungekürzt übertragen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (anteilig) erworben hat entgegen früherer Rechtsprechung des BAG durch den Wechsel in Teilzeittätigkeit nicht in irgendeiner Weise geschmälert werden, weil dies gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Nr. 2 der RL 97/81/EG verstoßen würde.[2]

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