1 Allgemeines

1.1 Aufbau des TVöD

 

Rz. 1

Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile gleichermaßen.

In Umsetzung einer von den Tarifvertragsparteien am 9.1.2003 geschlossenen Prozessvereinbarung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gibt es für jede Sparte eine durchgeschriebene Fassung des TVöD. Die durchgeschriebenen Fassungen sind allerdings nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte, etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.[1] Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage des Allgemeinen Teils und der 6 Besonderen Teile geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.[2]

[1] Vorbemerkung Ziff. 4 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7.2.2006.
[2] Vorbemerkung Ziff. 5, a a. O.

1.2 Persönlicher Geltungsbereich des TVöD

 

Rz. 2

Der TVöD gilt nach § 1 Abs. 1 TVöD grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ("Beschäftigte"), die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Ausnahmen, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des § 1 Abs. 2 TVöD aufgeführt.

1.3 Persönlicher Geltungsbereich des TV-L und des TV-H

 

Rz. 3

Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. Ausnahme, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des § 1 Abs. 2 TV-L aufgeführt. Für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen gilt der am 1.1.2010 in Kraft getretene TV-H.

 

Rz. 4

§ 11 TVöD und die wortgleichen § 11 TV-L und § 11 TV-H entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 15b BAT, der mit Wirkung vom 1.5.1994 in den BAT eingefügt wurde. Hintergrund der Einführung waren sowohl familienpolitische als auch arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Die Vorschrift enthält in erster Linie eine Regelung über die Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen. Sie ist insoweit den beamtenrechtlichen Regelungen über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen nachgebildet.[1] Während mit dem TVöD und TV-L allgemein eine Ablösung von der Orientierung des Öffentlichen Dienstrechts am Beamtenrecht beabsichtigt war und vollzogen wurde, trifft dies für den Bereich der familienbedingten Teilzeitarbeit nicht zu.

[1] Vgl. insoweit den fast wortgleichen § 92 BBG "Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung". Nach § 43 BeamStG ist Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen; dies beinhaltet eine Anweisung an die Landesgesetzgeber, mit einer landesrechtlichen Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung dem Gebot des § 43 Rechnung zu tragen; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 43 BeamtStG, Rz. 2. Entsprechende Bezugspunkte gibt es im Landesbeamtenrecht durch § 69 BWLBG, Art. 88 ff. BayBG, § 54 BlnLBG, §§ 78, 80 BbgLBG, §§ 61 ff. BremBG, §§ 62 ff. HmbBG, §§ 62 f. HBG, §§ 63 ff. LBG M-V, §§ 61 ff. NBG, §§ 63 ff. LBG NRW, §§ 75 ff. RPLBG, §§ 79 f. SBG, §§ 97 f. SächsBG, §§ 64 ff. LBG LSA, §§ 61 ff. SH LBG und §§ 61 f. ThürBG, die insbesondere auf familien- und arbeitspolitische Gründe abstellen.

2 Verhältnis zu gesetzlichen Teilzeitvorschriften

 

Rz. 5

§ 11 TVöD/TV-L/TV-H regeln die Teilzeitbeschäftigung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht abschließend. Die gesetzlich begründeten Verringerungsansprüche hindern die Tarifvertragsparteien nicht, hiervon abgekoppelt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zu begründen und den Inhalt dieses Anspruchs im Einzelnen auszugestalten.[1]

2.1 Verhältnis zu §§ 8, 9a TzBfG

 

Rz. 6

Das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) enthält neben der Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit und dem Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (erstmals) auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönlichen Arbeitszeit.[1]

Mit dem am 1.1.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit[2] wurde mit § 9a TzBfG ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit eingeführt.[...

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