Rz. 23

Eine Höchstdauer ist vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen soll, aber eine vorherige ordentliche Kündigung möglich ist. Dabei muss die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt, wenn sich ein entsprechender Vertragswille der Parteien aus den Umständen ergibt.[1] Das wird zum Teil angenommen bei einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis "spätestens" zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.[2]

 
Hinweis

Im Hinblick auf § 15 Abs. 3 TzBfG empfiehlt es sich jedoch, die ordentliche Kündbarkeit für die Dauer der Vertragslaufzeit ausdrücklich zu vereinbaren.

 

Rz. 24

Eine Höchstdauer liegt auch vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, das bei Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll (s. Rz. 8 und Gräfl, § 14, Rz. 248).

 

Rz. 25

Bei der Vereinbarung einer Höchstdauer handelt es sich um eine Befristung i. S. v. § 3 Abs. 1 TzBfG, denn das Arbeitsverhältnis endet ohne Weiteres aufgrund der Befristung, wenn es nicht bereits zuvor gekündigt wird.

[1] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 43; Hk-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3, Rz. 28; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 20; vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: BAG, Urteil v. 19.6.1980, 2 AZR 660/78, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 55; BAG, Urteil v. 7.12.1995, 2 AZR 1049/94.
[2] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3 TzBfG, Rz. 28; Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 10.

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