Rz. 50

Die Kündigungsmöglichkeit kann sich auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Anwendbar ist ein Tarifvertrag nicht nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit und bei Allgemeinverbindlichkeit. Es genügt auch die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit. Dies gilt auch bei vereinbarter Anwendung eines fachfremden Tarifvertrags[1] oder einer Tarifbestimmung[2].

Da auch eine einzelvertragliche Vereinbarung möglich ist, handelt es sich nicht wie bei § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG um eine Tariföffnungsklausel, bei der nur die einzelvertragliche Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags möglich ist.

 
Hinweis

Der anwendbare Tarifvertrag muss ausdrücklich die ordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis zulassen.

Beispiel: Sonderregelung Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT "Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit dem Ablauf einer längeren Frist als 1 Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden".

Diese tarifliche Regelung lässt bei einer kalendermäßigen Befristung eine vorherige Kündigungsmöglichkeit nur bei einer Befristungsdauer von über 1 Jahr zu, bei Zweckbefristungen jedoch auch zuvor. Das BAG hat innerhalb des SR 2y BAT jedoch Aushilfsarbeitsverhältnisse der Zweckbefristung gleichgestellt.[3]

 

Rz. 51

Die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder einem konkludenten Verhalten ergeben, wobei erkennbar sein muss, dass der Arbeitgeber das Tarifwerk insgesamt anwendet.[4]

[1] KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 44; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 15 TzBfG, Rz. 20; a. A. Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 15 TzBfG, Rz. 44; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, 11. Aufl. 2020, KSchR, § 15 TzBfG, Rz. 14.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 729.
[4] BAG, Urteil v. 19.1.1999, 1 AZR 606/98, NZA 1999, 879; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 3 TzBfG, Rz. 680 ff.

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