Rz. 269

Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

Danach war eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die auf konkrete Tatsachen gegründete Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung standen und mit hinreichender Sicherheit mit dem künftigen Wegfall der Mittel zu rechnen war.[2] Das war der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wurde, die vom Haushaltsgesetzgeber nur befristet bewilligt worden war und deren Streichung zum Ende der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit mit einiger Sicherheit zu erwarten war. Dann war davon auszugehen, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser konkreten Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hatte, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf bestand.[3]

In diesem Fall war die Befristung auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn an sich ein Dauerbedarf an der Tätigkeit vorlag. Denn im öffentlichen Dienst bestimmt sich der Arbeitskräftebedarf grundsätzlich nicht nach Umfang und Dauer der zu erledigenden Aufgaben, sondern danach, in welchem Umfang und für welche Dauer der Haushaltsgesetzgeber Mittel dafür bereitstellt.[4]

 

Rz. 270

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung zulässig, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Das reichte nach der bisherigen Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich nicht aus.[5]

 

Rz. 271

Etwas anderes galt nur für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen nach § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 22.2.2002 geltenden Fassung (a. F.). Den Wortlaut dieser speziellen hochschulrechtlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, der für den gesamten öffentlichen Dienst gilt, übernommen, obwohl § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. als Spezialregelung den Besonderheiten der Beschäftigung wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen Rechnung tragen und für diesen Personenkreis erleichterte Befristungsmöglichkeiten schaffen sollte.

 

Rz. 272

Für die Wirksamkeit der Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. genügte es, dass der Haushaltsgesetzgeber Mittel für befristete Beschäftigung an Hochschulen ausgewiesen hatte und der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus diesen Mitteln vergütet und entsprechend beschäftigt wurde.[6] Eine Bestimmung der Mittel für befristete Beschäftigung lag vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Verwendung der Mittel für befristete Beschäftigung angeordnet und eine bestimmte Zwecksetzung ausgewiesen hatte. Außerdem musste der Arbeitnehmer entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben eingesetzt werden. Ob dies der Fall war, bestimmte sich grundsätzlich nach den Umständen bei Vertragsschluss. Die spätere Entwicklung konnte jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Sachgrund nur vorgeschoben war.[7]

 

Rz. 273

Die für Befristungen nach § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entwickelten Grundsätze gelten nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG im Wesentlichen auch für den hiermit wörtlich übereinstimmenden Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.[8] Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann daher nicht ohne Weiteres auf die frühere Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen zurückgegriffen werden.

Das BAG hat § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG in der von ihm vorgenommenen Auslegung zunächst nicht nur für verfassungs-, sondern auch für unionsrechtskonform erachtet. Inzwischen hält es das BAG allerdings für nicht ausgeschlossen, dass die mit der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geschaffene Privilegierung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft mit der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes unvereinbar sein könnte. Dies wurde auch im Schrifttum teilweise vertreten.[9] Das BAG hatte deshalb den EuGH um eine entsprechende Vorabentscheidung ersucht.[10] Das Verfahren hat sich zwar zwischenzeitlich erledigt, sodass eine Entscheidung des EuGH hierzu nicht ergangen ist. Da das BAG jedoch weiterhin an der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht zweifelt[11], könnte mit einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu dieser...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge