Rz. 97

In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartigen Arbeitsvertrags wurde für wirksam gehalten, weil durch die zumindest befristete Beschäftigung eine mögliche Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung vermieden und die Chancen auf einen Dauerarbeitsplatz erhöht werden.[1]

 

Rz. 98

Daran hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG angeknüpft und unabhängig vom Bestehen einer tariflichen Bestimmung die befristete Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium für zulässig erklärt. Die Regelung soll dazu beitragen, Berufsanfängern den Berufsstart zu erleichtern. Außerdem soll es dem Arbeitgeber nach der Vorstellung des Gesetzgebers ermöglicht werden, einen Hochschulabsolventen, der bei ihm als sog. Werkstudent beschäftigt war und mit dem eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, nach dem Studium erneut befristet einzustellen.[2] Da im Übrigen die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer bis zur Dauer von 2 Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund zulässig ist und ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Gesetzesbegründung kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist[3], dürfte dieser Sachgrund in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle spielen.

[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 19.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 20; ebenso BAG, Urteil v. 21.9.2011, 7 AZR 375/10, AP TzBfG § 14 Nr. 86.

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