Nachgehend

LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen 8 Sa 1274/10)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 524,13 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber wie viele Urlaubstage der Klägerin kalenderjährlich zustehen.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt seit dem 13.06.2007 als Kassiererin mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 2.211,72 in einer 6-Tage-Woche angestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18.06.2007 (Bl. 5 ff. d.A.). Die Klägerin ist am 14.08.1986 geboren und damit 23 Jahre alt. Sie ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Einzelhandelsbranche und betreibt einen Verkaufsmarkt.

Die Beklagte hat seit dem 05.06.2007 schrittweise 36 Betriebe der N. sowie die dazugehörigen Arbeitsverhältnisse übernommen. Auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten und insbesondere das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten fand u.a. der sog. AVA Haustarifvertrag (Bl. 10 d.A.) Anwendung. Danach stand der Klägerin, wie allen unter diesen Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmern, nach § 11 Ziff. 3 lit. b) ein jährlicher Urlaubsanspruch von 36 Werktagen zu.

Mittels der „Tarifvereinbarung über Änderungen und Ergänzungen zum Anerkennungstarifvertrag vom 28.08.2007/Überleitungstarifvertrag” (Bl. 11 d.A.) wurde zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di die Überleitung der für die Beklagte geltenden Firmentarifverträge ihrer Rechtsvorgängerin auf den Flächentarifvertrag des Einzelhandels in NRW, der auf Arbeitnehmerseite ebenfalls durch ver.di vereinbart wurde, geregelt. Gem. § 2 Nr. 4 dieses Überleitungstarifvertrages gilt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW vom 25.07.2008 (iF.: „MW Einzelhandel”) ab dem 01.07.2009 in vollem Umfang für den Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrages, mithin gem. § 1 des Überleitungstarifvertrages für alle Betriebe der Rechtsvorgängerin der Beklagten und die hier tätigen Arbeitnehmer. Der MTV Einzelhandel (Bl. 17 d.A.) sieht in § 15 Abs. 3 einen nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsanspruch vor. Wörtlich regelt der MTV Einzelhandel den Urlaubsanspruch wie folgt:

„Der Urlaub beträgt im Kalenderjahr

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr

30

nach dem vollendeten 20. Lebensjahr

32

nach dem vollendeten 23. Lebensjahr

34

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr

36 Werktage”.

Mit Schreiben vom 27.07.2009 (Bl. 18 d.A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen geltend. Dies wurde seitens der Beklagten unter Hinweis auf die Regelung des MTV Einzelhandel und den gemäß MTV Einzelhandel der Klägerin zustehenden Urlaubsanspruch in Höhe von lediglich 34 Werktagen abgelehnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie werde durch die neue Tarifregelung schlechter gestellt als durch die früher geltende Tarifregelung. Sie werde auch im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die bereits 30 Jahre alt seien benachteiligt, da sie weniger Urlaubstage erhalte als diese.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 36 Werktagen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Benachteiligung wegen des Alters liege schon begrifflich nicht vor, da es sich bei § 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel nicht um eine benachteiligende Regelung handele. Dies ergebe sich daraus, dass die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes nur einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen kalenderjährlich vorsehe. Selbst der Mindestanspruch des MTV Einzelhandel übertreffe den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass § 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel gem. § 10 AGG gerechtfertigt sei. Hierzu behauptet die Beklagte, Ziel der tarifvertraglichen Staffelung der Urlaubsansprüche sei es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten. Die Beschäftigungsstruktur des Einzelhandels sei geprägt von einem hohen Anteil beschäftigter Frauen sowie einem überproportionalen Anteil des Ausbildungsberufes Verkäufer/Verkäuferin. Ausgehend von einem mittleren Schulabschluss und einer zweijährigen Ausbildung werde ein Großteil der Ausbildungen mit dem 20. Lebensjahr abgeschlossen und sodann ein reguläres Anstellungsverhältnis begründet. Zu diesem Zeitpunkt ändere sich die Lebensplanung und -gestaltung. Es komme zur Gründung eines eigenen Hausstandes, der Manifestation von Partnerschaften und Familienplanung. Die Staffelung des Urlaubsanspruchs trage dieser veränderten Lebenssituation in diesem Lebensabschnitt durch den Schutz von Personen mit Fürsorgepflichten Rechnung. Die Anhebung des Urlaubsanspruches sei ausgeglichen über den Zeitraum verteilt, alle Arbeitnehmer erhielten bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze einen erhöhten Urlaubsanspr...

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