Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 7 AZR 537/99)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 21 Sa 110/98)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 28.02.1998 geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden als Paketzustellerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf DM 12.225,00 festgesetzt

 

Tatbestand

Mit ihrer am 29. Januar 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entfristung ihres mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 28.02.1998.

Die am 13.01.1965 geborene und zwei minderjährigen Kinder zum Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde bei der Beklagten als Paketzustellerin in der Frachtzustellungsbasis Backnang bei einem Bruttomonatsgehalt von DM 4.075,00 seit dem 03.07.1995 beschäftigt Die befristete Beschäftigung der Klägerin wurde dabei wie folgt verlängert

03.07.1995–31.12.1996

§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz

23.12.1996–01.03.1997

Kataloghauptversand, Abbau Überstunden

28.02.1997–29.03.1997

Abbau von Überstunden

24.03.1997–27.09.1997

Abbau von Überzelten lt. GD Anweisung

27.09.1997–28.02.1998

§ 1 Beschäftigungsförderungsgesetz

Die Klägerin meint, die Befristung könne nicht auf § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz n.F. gestützt werden, da sie seit ihrer Ersteinstellung am 03.07.1995 unverändert in der gleichen Abteilung, als Paketzustellerin beschäftigt gewesen sei. Sie behauptet, die angegebenen Befristungsgründe in den Arbeitsverträgen vom 24.03.1997 und 23.12.1996 seien lediglich vorgeschoben und dienten insbesondere der Umgehung der Schutzbedingung des § 1 Abs. 3 BeschFG.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 28.02.1998 endet, sondern über diesen Zeitraum hinaus unbefristet fortbesteht
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit einer Wochenarbeitszeit von 38.5 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu beschäftigen und aus der Lohngruppe 4 zu entlohnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Voraussetzung einer wirksamen Befristungsabrede nach § 1 BeschFG seien vorliegend gegeben. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 06.10.1997 stützte sich auf das Beschäftigungsförderungsgesetz und schließe sich nahtlos an den, Arbeitsvertrag vom 24.03.1997 an, der zweckbefristet gewesen sei. Die befristete Einstellung der Klägerin am 24.03.1997 sei erforderlich gewesen, weil in der Niederlassung Köngen, Zustellbasis Backnang, übermäßig viele Überstunden aufgekommen gewesen seien, deren Abbau nur durch Einstellung zusätzlicher Kräfte möglich gewesen sei, da gemäß § 6 Abs. 4 des Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Bundespost in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 12 Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Ferner habe die Generaldirektion mit Anweisung 31 31690 vom 10.03.1997 die Genehmigung für die Einstellung befristeter Arbeitskräfte erteilt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet

Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 27.09.1997 ist mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam, sodaß zwischen den Parteien über den 28.02.1998 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht Für die streitgegenständliche Befristungsabrede war ein sachlicher Grund erforderlich. Dieser war nicht im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 entbehrlich. Die sachliche Rechtfertigung der letzten Befristung wurde von der Beklagten aber weder behauptet noch dargetan.

Bei den mit der Klägerin insgesamt 5 geschlossenen Arbeitsverträgen handelt es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvertrag, die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages für einen weiteren befristeten Zeitraum ist der typische Fall selbständig aneinander gereihter Zeitverträge (BAG Urteil v. 26.06.1996, 7 AZR 662/95). Dabei ist bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrags abzustellen (BAG Urteil v. 26.08.1988, 7 AZR 101/88). Denn mit Abschluß eines neuen Vertrages bringen die Arbeitsvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, daß sie ihre Rechtsbeziehung künftig auf Grundlage dieses neu abgeschlossenen Vertrages regeln wollen.

Eine solche isolierte Betrachtungsweise der letzten Befristung verbietet sich allerdings in den Fällen der unzulässigen Dauervertretung oder in den Sonderfällen des unselbständigen Anex-Vertrages. Beide Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht dargetan. Eine Dauervertretung liegt nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83) nur vor wenn bei Abschluß des Arbeitsvertrages ein über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits vorgesehen war. Dies hat die Klägerin weder dargetan noch...

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