Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 279,92

brutto nebst 4 % Zinsen auf DM 119,02 brutto seit dem

01.09.1997 und aus weiteren DM 40,77 brutto seit dem

01.10.1997 und aus weiteren DM 41,88 brutto seit dem

01.11.1997 und aus weiteren DM 36,37 brutto seit dem

01.12.1997 und aus weiteren DM 41,88 brutto seit dem

01.01.1998 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 279,92 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Wasch- und Umkleidezeiten der Klägerin zu vergüten. Die Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerbliche Arbeitnehmerin mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von zuletzt DM 11,02 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Haustarifvertrag (Manteltarifvertrag) vom 3. März 1992 Anwendung.

Die Klägerin wird von der Beklagten als Geflügelfleischerin eingesetzt. Für sie gelten die Bestimmungen der Hygieneordnung der Beklagten vom 12. April 1995 (Bl. 46, 47 d.A.).

Bei der Beklagten ist es betrieblich so geregelt, daß die Produktionsarbeiter, zu denen auch die Klägerin zählt, eine 15-minütige Frühstückspause und eine 20-minütige Mittagspause einlegen und hierfür ihre Arbeit in der Produktion unterbrechen.

Gemäß der benannten Hygieneordnung muß sich die Klägerin, welche am Band arbeitet, zu Beginn der 15-minütigen Frühstückspause und zu Beginn der 20-minütigen Mittagspause zu den Wascheinrichtungen begeben, um dort die Arbeitskleidung, bestehend aus Schürze, Gummihandschuhen, Sicherheitshandschuhen abzulegen und zu reinigen. Des weiteren muß sich die Klägerin vor jeder Pause die Hände gründlich waschen.

Nach Beendigung der Pausen muß sich die Klägerin erneut die Hände waschen sowie die nach der Hygieneordnung vorgeschriebene Arbeitskleidung anlegen.

Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr arbeitstäglich 10 Minuten für Wasch- und Umkleidezeiten zu vergüten.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin DM 119,02 brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit 01.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 279,92 brutto zuzüglich

4 % Zinsen aus DM 119,20 brutto seit 01.09.1997

und aus weiteren DM 40,77 brutto seit 01.10.1997

und aus weiteren DM 41,88 brutto seit 01.11.1997

und aus weiteren DM 36,37 brutto seit 01.12.1997

und aus weiteren DM 41,88 brutto seit 01.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, daß arbeitstäglich 10 Minuten für Wasch- und Umkleidezeiten anfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von DM 279,92 brutto gemäß § 611 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 ArbZG.

1.

Die Klage ist bereits deshalb nach § 611 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 1. Halbsatz ArbZG begründet, weil die Beklagte im Hinblick auf die Frühstückspause die Mindestpausenzeit von 15 Minuten gemäß § 4 ArbZG nach der von ihr festgelegten Arbeitsorganisation nicht einhält. Mithin ist die von der Beklagten gewährte Frühstückspause keine Ruhepause i.S.d. § 4 ArbZG und damit auch nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, welcher sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, sind sogenannte „Kurzpausen”, welche die Mindestpausenzeit von 15 Minuten nach § 4 ArbZG unterschreiten, als Arbeitszeit zu werten und vom Arbeitgeber zu vergüten (BAG, Urteil vom 16.05.1962 – 4 AZR 277/61 = BB 1962, S. 879; Urteil vom 05.05.1988 – 6 AZR 658/85 = AP Nr. 1 zu § 3 AZO Kr; Urteil vom 23.09.1992 – 4 AZR 562/91 = AP Nr. 6 zu § 3 AZO Kr; jeweils m.w.N.).

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die 15-minütige Frühstückspause erfüllt. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten beträgt die Zeit für Wasch- und Reinigungstätigkeiten eine Minute, so daß jedenfalls bezüglich der Frühstückspause eine mindestens 15-minütige Dauer nicht gewährleistet ist. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin könne auch die Frühstückspause in der Regel als reine Pausenzeit nutzen, da die Arbeitnehmer der Beklagten häufig die Pausenzeiten überschreiten, so ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert und mithin nicht einlassungsfähig. Zum einen fehlt der konkrete Bezug auf die Klägerin. Zum anderen ist nicht ersichtlich, in welchen konkreten Einzelfällen die Pausenzeiten überschritten worden sein sollen. Im übrigen dürfte dies auch deshalb ohne Bedeutung sein, weil es im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestpausenzeiten objektiv auf die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ankommt.

Aus den obigen Darlegungen folgt unmittelbar auch die Schlüssigkeit der Klage der Höhe nach. Die Klägerin macht arbeitstäglich 10 Minuten als Vergütungsanspruch geltend. Da bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst im Hinblick auf die Frühstückspause ein Vergütungsanspruch für 14 Minuten arbeitstäglich besteht, ist...

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