Orientierungssatz

(Verwirkung der Ansprüche aus § 613a Abs 4 BGB nach 6 Monaten und drei Wochen)

1. Ansprüche aus § 613a Abs 4 BGB wegen Betriebsübergangs können nur innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Frist geltend gemacht werden. Sind dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die den Betriebsübergang ergeben, bekannt, kann die vom LArbG Hamm (14 Sa 1277/83 vom 12.3.1986 und 16 Sa 1892/85 vom 25.7.1986) genannte Frist von 3 1/2 Monaten zu lang sein.

2. Aus § 5 Abs 3 KSchG ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber Veräußerer und Erwerber 6 Monate und 3 Wochen nach Zugang der Kündigung verwirken.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 613a Abs. 4; KSchG § 5 Abs. 3 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 444559

KTS 1987, 462-462 (S1-2)

ZIP 1987, 264

ZIP 1987, 264-266 (ST1-2)

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