Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitsbedingte Versetzung und Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur krankheitsbedingten Kündigung sind entsprechend heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer - ausgewiesen durch hausärztliche Atteste - vorträgt, am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit, eine gutachterliche Untersuchung durch den Betriebsarzt durchführen zu lassen, um eine eventuelle anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit prüfen zu können.

Der Feststellung bisheriger erheblicher Fehlzeiten bedarf es dann nicht.

 

Orientierungssatz

1. Weigert sich der Arbeitnehmer, die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchführen zu lassen, kann der Arbeitgeber annehmen, daß eine negative Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers vorliegt.

2. Berufung wurde beim LArbG München unter dem Az 7 Sa 795/90 eingelegt.

 

Normenkette

BGB §§ 622, 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1-2

 

Fundstellen

BB 1990, 2266

BB 1990, 2266 (LT1)

RzK, I 5h 19 (L1)

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