Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 AZR 242/05)

Hessisches LAG (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 11 Sa 850/04)

 

Tenor

Es wird festgestellt dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2003, noch durch die Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2003 aufgelöst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.574,40 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen.

Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit etwa 5.000 Beschäftigten. Die Beklagte nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält an verschiedenen Verkehrsflughäfen in Deutschland Niederlassungen.

Der am 23. April 1960 geborene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bis zum Ablauf des 31. Oktober 1993 als Beamter auf Lebenszeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung tätig. Zum 01. November 1993 trat der Kläger unter Berücksichtigung einer Vorbeschäftigungszeit seit dem 28. September 1980 in die Dienste der Beklagten. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 30. August 1993 bzw. 15. Oktober 1993 wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen. Der Kläger übt die Tätigkeit eines Flugberaters aus und erhielt zuletzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 6/Stufe 3 in Höhe von 3.071,– EUR brutto zuzüglich einer Flugberaterzulage in Höhe von 1.071,– EUR brutto, einer monatlichen Bonusvorauszahlung von 200,– EUR brutto sowie 26,60 EUR vermögenswirksame Leistungen, mithin eine Gesamtvergütung von 4.368,60 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

Der Manteltarifvertrag für die bei der … beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 23 Krankenbezüge

(3) Für die vom LBA übergetretenen Beamten der ehemaligen BFS, für die zur DFS beurlaubten Soldaten und diejenigen Arbeitnehmer der ehemaligen BFS, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, wird die Vergütung in der nach Absatz 1 bestimmten Höhe und auf die nach der Staffel des Absatzes 2 bestimmten Dauer von der … fortgezahlt.

Für die vom LBA übergetretenen Beamten der ehemaligen BFS und für die zur … beurlaubten Soldaten wird anschließend die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 von der … unbefristet bis zur Verrentung bzw. Versetzung in den Ruhestand fortgezahlt.

§ 37 Unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die ordentliche Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die …, die das 50. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren haben, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschlossen.

(2) Unter die Unkündbarkeit der Ziffer 1 fällt nicht eine Änderungskündigung, sofern sie nicht eine Herabgruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen bezweckt.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Übernommene Beschäftigte, die bereits unkündbar waren, sind bis zum vollendeten 65. Lebensjahr unkündbar. Das Recht zur Änderungskündigung ohne Auswirkung auf die Eingruppierung und der hieraus resultierenden Vergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.

(5) Übernommene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Einvernehmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der … aus dem Bundesdienst in ein Arbeitsverhältnis mit der … wechseln und nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes noch nicht unkündbar sind, werden zu dem Zeitpunkt unkündbar im Sinne des Abs. 1, in dem sie im Öffentlichen Dienst nach geltendem Recht, und ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, unkündbar geworden wären, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 01. Januar 1998 liegt. Die Unkündbarkeit endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Im Jahr 2000 fehlte der Kläger an 94 Arbeitstagen krankheitsbedingt. Die Beklagte leistete während dieser Zeit Entgeltfortzahlung in Höhe von …. Im Jahr 2001 war der Kläger an 37 Arbeitstagen aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, die geschuldete Arbeitsleitung zu erbringen. Die Beklagte brachte Entgeltfortzahlung im Umfang von … auf. In 2002 fehlte der Kläger insgesamt an 102 Arbeitstagen krankheitsbedingt, wobei seit dem 21. Oktober 2002 durchgehend zumindest bis März 2004 Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Beklagte leistete im Jahr 2002 Entgeltfortzahlung in Höhe von … und in 2003 bis zum 24. September in Höhe von …

Am 24. September 2003 leitete die Beklagte die Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats zu einer beabsichtigten krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein. Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens, welches dem Betriebsrat am 24. September 2003 zuging, wird auf Blatt 35 ff. der Akte verwiesen. Eine Stellungnahme des Betriebsrats erfolgt...

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