Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Kläger folgende Ansprüche als Masseansprüche zustehen:

  1. EUR 6.859,60 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 6.020,00 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 260,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  2. EUR 2.459,90 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  3. EUR 521,20 (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die C. VVaG).
  4. EUR 1.295,80 (Aufstockungsbeiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger)
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
  7. Der Streitwert beträgt EUR 4.856,00.
 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Januar 1966 bei der Beklagten tätig.

Am 08.08.2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Altersteilzeit im Rahmen eines Blockmodells. Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.08.2002 mit normaler voller Arbeitszeit und war sodann ab dem 01.09.2002 bis zum 30.06.2004 freigestellt.

Der Kläger erhielt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 1.371,92 sowie eine Aufstockungsleistung in Höhe von EUR 491,98 im Monat.

Mit Schreiben vom 02.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Ansprüche aus dem Altensteilzeitverhältnis aus liquiditäts- und insolvenzrechtlichen Gründen nicht befriedigt werden könnten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Vergütung ab September 2002 bis einschließlich Januar 2003.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ansprüche Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO seien. Es handelt sich um Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kläger sich in der Freistellungsphase befunden habe. Auch in der Freistellungsphase handele es sich um fortlaufend zu zahlendes Arbeitsentgelt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.859,60 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 6.020,00 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 260,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002 zu zahlen
  2. die Beklagte zu verurteilen, EUR 2.459,90 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002 zu zahlen
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag für die Monate September 2002 bis Januar 2003 in Höhe von EUR 521,20 an die C. VvaG zu zahlen
  4. die Beklagte zu verurteilen, an die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger für die Monate September 2002 bis Januar 2003 in Höhe von EUR 1.295,80 zu zahlen.

    hilfsweise

    festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte die Forderungen ach den Nummern a – d des Hauptantrages als Masseansprüche zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungsanträge seien unzulässig. Es handele sich bei den Ansprüchen des Klägers um einfache Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 108 Abs. 2 InsO. Diese könnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Kläger habe während der Arbeitsphase und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens alles getan, um die geltend gemachten Ansprüche zu erwerben. Er habe Vorleistung erbracht, durch die er bereits die Vergütung für die Freistellungsphase erarbeitet habe, so dass die Ansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.

Selbst wenn die Ansprüche als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren wären, wäre die Zahlungsklage unzulässig gemäß § 210 InsO. Masseunzulänglichkeit sei angezeigt worden, so dass ein Vollstreckungsverbot bestehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze beider Parteien bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Feststellung begeht, dass ihm die Entgeltansprüche als Masseforderungen zustehen; im Übrigen ist die Klage unzulässig.

Die erhobenen Forderungen sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Kläger verlangt Vergütung nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Altenteilzeitvertrag für die Zeit von September 2002 bis Januar 2003. Es handelt sich um Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Dem Einwand, eine Erfüllung zur Insolvenzmasse könne nicht vorliegen, da der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten müsse, kann nicht gefolgt werden. Das Altersteilzeitverhältnis ist ein einheitliches Arbeitsverhältnis über die gesamte Dauer, bei der zwar der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Vorleistungen erbringt, bei dem aber andererseits die Zahlungsverpflich...

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