Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Gemeindebediensteten

 

Orientierungssatz

1. Gegenüber den Arbeitnehmern bayerischer Kommunen ist Kündigungsberechtigter iSv § 626 Abs 2 S 2 BGB, § 54 Abs 2 S 2 BAT der Gemeinderat (vgl Art 43 Abs 1 S 1 GemO BY) bzw an dessen Stelle der dafür gebildete Ausschuß gemäß Art 43 Abs 1 S 2 GemO BY.

2. Für diesen Ausschuß gilt: Unterläßt das zur Einladung berechtigte Organmitglied die mit der gebotenen Eile durchzuführende Unterrichtung der übrigen Mitglieder, so ist mit dem Zeitpunkt der unterlassenen Einberufung des Gremiums dessen Kenntnisnahme zu fingieren.

3. Die unter dem Az 6 Sa 295/91 beim LArbG Nürnberg eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 29.09.1992 zurückgewiesen.

 

Normenkette

BAT § 54 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2 S. 2; GO BY Art. 43 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446148

NVwZ-RR 1992, 647

NVwZ-RR 1992, 647-649 (ST1-2)

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