Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 AZR 517/04)

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 3 Sa 189/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten in …. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von 5 Einzelgewerkschaften (u.a. …, …, …, …) und existiert seit Juli 2001. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die gleiche Arbeitsvergütung und die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren sind wie vergleichbaren Gewerkschaftssekretären, die vor dem Zusammenschluss der 5 Einzelgewerkschaften zu der Beklagten bei der xxx beschäftigt waren.

Der Zusammenschluss der einzelnen Gewerkschaften im Juli 2001 zu der Beklagten führte dazu, dass fortan die jeweils bis zu dem Zusammenschluss geltenden Arbeitsbedingungen der jeweiligen Einzelgewerkschaften für die jeweiligen Arbeitnehmer auch unter dem gemeinsamen Dach der Beklagten gelebt werden, also mehrere Regelwerke nebeneinander einzelgewerkschaftsspezifisch fortbestehen und angewendet werden.

Der Kläger war vor dem Zusammenschluss bei der … beschäftigt. Er begehrt hinsichtlich der Wochenarbeitsstunden, hinsichtlich des Freizeitausgleichs für ungünstige Arbeitszeiten sowie hinsichtlich der Bezahlung so gestellt zu werden, wie die Gewerkschaftssekretäre der früheren xxx, die nach seinem Vortrag „die besseren Arbeitsbedingungen” haben, und zwar rückwirkend ab Juli 2001. Der Kläger errechnet hinsichtlich der Vergütungshöhe eine monatliche Differenz von 372,00 EUR brutto sowie hinsichtlich des Freizeitausgleichs eine Differenz von 10 Tagen pro Jahr sowie hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitsstunden eine Differenz von 0,5 Stunden.

Der Kläger meint, er habe aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch so gestellt zu werden, wie die Gewerkschaftssekretäre der ehemaligen …, die die gleiche Arbeit leisteten wie er. Es gelte der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit”. Den Einzelgewerkschaften wäre es bei bzw. vor dem Zusammenschluss möglich und zumutbar gewesen, ein einheitliches Vergütungssystem zu schaffen.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsvergütung in Höhe von 7.440,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

2.) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab Juli 2001 Freizeitausgleich für ungünstige Dienstzeiten in Höhe von 17 Tagen pro Jahr zu gewähren abzgl. bisher gewährter 7 Tage pro Jahr.

3.) Festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab Juli 2001 nur verpflichtet ist, 37,5 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe eine Ungleichbehandlung nicht dargetan, da die

Gesamtregelwerke miteinander verglichen werden müssten, also eine Gesamtschau aller Arbeitsbedingungen durchzuführen sei. Eine Einzelbetrachtung hinsichtlich Vergütung, Freizeitausgleich und Wochenarbeitszeit reiche nicht. Darüber hinaus erfolge die Eingruppierung und die Zahlung des Arbeitsentgeltes nach den jeweiligen Vergütungsordnungen, wofür aber Eingruppierungsmerkmale nicht vorgetragen seien.

Jedenfalls aber bestehe ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, da die uneinheitlichen Arbeitsbedingungen einzig aus dem Zusammenschluss der verschiedenen Einzelgewerkschaften zu der Beklagten resultierten.

Keinesfalls bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der ehemaligen xxx. Dies stellte einen Anspruch auf Meistbegünstigung dar, der nirgends herzuleiten sei.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den Gewerkschaftssekretären der ehemaligen xxx besteht nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet lediglich eine bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel (BAG AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern als auch die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung bzw. eine sachfremde Gruppenbildung (BAG AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

1.

Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich gleiche Arbeit leistet wie die Gewerkschaftssekretäre der ehemaligen …, was sich nur durch einen Gesamtvergleich sämtlicher Arbeitsbedingungen ermitteln ließe, die aber nicht vorgetragen sind (BAG AP Nr. 141 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), besteht keine feste Ordnung (bei) der Beklagten, die über die Regelwerke der sich zusammen geschlossenen Gewerkschaften hinaus für eine Gruppe von Arbeitnehmern der Beklagten gilt. Die Beklagte hat sich gerade noch keine neue Vergütungsordnung gegeben.

2.

Jedenfalls aber wäre die Schlechterstellung des Klägers gegenüber den Mitgliedern der ehemaligen xxx nicht sachfremd. Die Unterscheidung der Arbeitsbedingungen ist Folge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte nac...

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