Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage wann eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie vorliegt

 

Orientierungssatz

1. Eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie iS des § 95 BetrVG liegt vor, wenn der Arbeitgeber vor jeder Einstellung und Versetzung in bestimmten Geschäftsbereichen (hier: öffentliche Vermittlungstechniken, Übertragungstechniken und Nachrichtenkabeltechnik) eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz wegen bestehender Sicherheitsbedenken hinsichtlich des in Aussicht genommenen Bewerbers richtet und im Falle der Auskunft, daß Sicherheitsbedenken bestehen, allein auf Grund dieser Auskunft von einer Einstellung absieht.

2. Berufung eingelegt beim LArbG München unter dem Aktenzeichen 9 TaBV 36/88.

 

Normenkette

BetrVG § 95 Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

DB 1989, 129-129 (T)

AiB 1988, 266-267 (ST1-4)

CR 1989, 919-922 (ST1-2)

ArbuR 1988, 323-323 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

RDV 1988, 204-208 (ST1)

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