rechtskräftig: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hotelbetriebsorganisationsänderung. Reinigungsoutsourcing als grundlegende Hotelbetriebsorganisationsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle wegen Vertretbarkeit der Auffassung, daß Reinigungsoutsourcing eine grundlegende Hotelbetriebsorganisationsänderung darstellt im Hinblick auf die wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Betriebszwecks.

 

Normenkette

BetrVG § 111 S. 2 Nr. 4, §§ 112, 112a; ArbGG § 98

 

Tenor

1. Herr …, Richter am Arbeitsgericht München, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Outsourcing der restlichen Zimmerreinigung im …” bei der Antragsgegnerin bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Einigungsstelle.

1. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Betriebsstätte … der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.12.1999 mit, daß sämtlichen Zimmermädchen, organisatorisch in der Abteilung Housekeeping gefaßt, aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß gekündigt werde und begründete dies mit der „Entscheidung der Hotelleitung, die Zimmer-Reinigungsarbeiten komplett an eine Fremdfirma zu vergeben” und gab als endgültigen Zeitpunkt hierfür den 1. Juni 2000 an.

Der Antragsteller teilte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.12.1999 der Antragsgegnerin mit, daß in dieser Maßnahme eine Betriebsänderung gemäß den §§ 111 ff. BetrVG gesehen werde und schlug Herrn … als Vorsitzenden sowie zwei Beisitzer auf jeder Seite für eine Einigungsstelle vor. Mit Schreiben der … vom 5.1.2000 widersetzte sich die Antragsgegnerin und bat um weitere Informationen, die sie mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10.1.2000 erhielt.

In einer persönlichen Unterredung vom 17.1.2000 bestritt die Antragsgegnerin nicht – mehr – die Interessenausgleichs- und Sozialplanpflichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme, bestätigte die Anzahl von zwei Beisitzern auf jeder Seite, mochte sich jedoch mit dem seitens des Antragstellers vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht einverstanden erklären.

Sie schlug Herrn …, ebenfalls Richter am Arbeitsgericht München, als Gegenvorschlag vor. Die Besetzung mit von jeder Seite zu benennenden zwei Beisitzern blieb unbestritten.

2. Der Antragsteller meint, daß die Einigungsstelle vorliegend offensichtlich nicht unzuständig sei und gegen Herrn … als Vorsitzenden nichts einzuwenden sei.

3. Der Antragsteller beantragt:

I. Herr …, Richter am Arbeitsgericht München, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Outsourcing der Zimmerreinigung im …” bei der Antragsgegnerin bestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

I. Die Anträge werden wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen.

Für den Fall, daß die Anträge nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden, wird hilfsweise beantragt:

II. Das Verfahren wird bis zum Abschluß des Verfahrens über die Wirksamkeit der Anrufung der Einigungsstelle ausgesetzt.

Für den Fall des Nichtaussetzens des Verfahrens oder der rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Anrufung der Einigungsstelle wird hilfsweise beantragt:

III. Herr …, Richter am Arbeitsgericht München, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Outsourcing der restlichen Zimmerreinigung in der …” bestellt.

IV. Die Zahl der Beisitzer jeder Seite für diese Einigungsstelle wird auf zwei festgesetzt.

4. Die Antragsgegnerin meint, die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig, hilfsweise sei das Verfahren bis zum Abschluß des Verfahrens über die Wirksamkeit der Anrufung der Einigungsstelle auszusetzen und hält an ihrem Vorschlag bezüglich des Einigungsstellenvorsitzenden fest.

5. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Terminsprotokoll Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet; die Hilfsanträge der Antragsgegnerin sind unbegründet.

1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Es liegt eine Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff. BetrVG vor:

Selbst wenn die Zahlengrenze des § 112 a Abs. 1 Ziff. 3 vorliegend nicht erreicht wird, liegt in der Ausgliederung der Zimmerreinigung in einem Hotelbetrieb eine Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG. Durch diese Vergabe von Primärfunktionen, hier Reinigungsleistungen, an Dritte wird der Kernbereich der Betriebsorganisation bei der Antragsgegnerin verändert (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG 19. Aufl. § 111 Bem. 85; Balze/Rebel/Schuck, Outsourcing und Arbeitsrecht, 1997 S. 128). Wenngleich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 6.12.1988 – 1 ABR 47/87 (NZA 1989, 557) entschied, daß „unabhängig von ihrer Größe … eine Reinigungsabteilung kein wesentlicher Betriebsteil eines Dr...

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