keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub. Urlaubsgewährung. Beschäftigungsverbot. Mutterschutzfrist. Übertragungsgrund. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub im Urlaubsjahr erfolglos geltend gemacht hat. Die Gewährung des Urlaubs ist vielmehr eine Verpflichtung des Arbeitgebers.

Allerdings muss ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen.

2. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin alleine stellt noch keinen in der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG dar. In der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den Urlaubszweck, die Freizeitgewährung zum Zwecke der Erholung, unmöglich machen.

Da die Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber in dieser Zeit auch Urlaub anordnen und gewähren

3. Während des gesetzlichen Mutterschutzes dagegen ist eine Urlaubsgewährung nicht mehr möglich. Der Mutterschutz dient dem besonderen Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind kurz vor dem Entbindungstermin. Ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeit kommt in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht mehr in Betracht.

4. Wegen dieser rechtlichen Unmöglichkeit wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin nach § 7 Abs. 3 BUrlG auch ohne Vereinbarung auf das 1. Quartal des Folgejahres übertragen, wenn der Urlaub wegen des Mutterschutzes am Ende des Jahres nicht mehr gewährt oder genommen werden kann.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3; MuSchG § 3 ff.; ZPO 935; ZPO § 940

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Erholungsurlaub für die Zeit vom 14.01.2008 bis einschließlich 22.01.2008 zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 610,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung die Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgeber für die Zeit vom 14.01. bis 22.01.2008 einschließlich.

Die Antragstellerin beim Antragsgegner als Altenpflegehelferin seit dem 17.12.2001 beschäftigt. Sie ist 29 Jahre alt. Ihr Gehalt beträgt 1.225,00 EUR brutto monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Jahr.

Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer in seinem Seniorenzentrum.

Die Antragstellerin war seit März 2007 schwanger. Die Ärztin der Antragstellerin sprach mit Attest vom 26.03.2007 ein Beschäftigungsverbot aus.

Während der Schwangerschaft führten die Verfahrensbeteiligten 2 Rechtsstreitigkeiten. Im ersten Rechtsstreit wandte sich die Antragstellerin gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vom 10.08.2007. Dieser Rechtsstreit wurde wegen der Unwirksamkeit der Kündigung durch einen Vergleich beendet.

Im zweiten, noch laufenden Rechtsstreit, begehrt die Antragstellerin ihren Monatslohn für die Monate September und Oktober 2007. Der Arbeitgeber hatte die Lohnzahlung verweigert, da er der Ansicht ist, dass das Beschäftigungsverbot nur partiell wirke und die Antragstellerin verpflichtet sich, bestimmte Teiltätigkeiten zu erbringen.

Die Antragstellerin gebar am 14.11.2007 einen Sohn. Ihre Mutterschutzfrist lief bis 09.01.2008.

Mit Schreiben vom 11.12.2007 beantragte die Antragstellerin beim Arbeitgeber Elternzeit ab dem 10.01.2008 direkt im Anschluss an den Mutterschutz. Dieses Schreiben ist dem Arbeitgeber spätestens am 13.12.2007 zugegangen.

Der Antragsgegner bemängelte mit Schreiben vom 04.01.2008, dass die Mitarbeiterin die Anzeigefrist des § 16 BEEG nicht eingehalten habe. Er teilte ihr mit, dass ihre Elternzeit demgemäß erst ab dem 23.01.2008 beginne. Weiterhin forderte der Antragsgegner die Arbeitnehmerin auf, am 10.01.2008 ihre Arbeit zum Frühdienst aufzunehmen.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.01.2008 die Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 10.01. bis einschließlich 22.01.2008.

Mit Schreiben vom 07.01.2008 lehnte der Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub aus betriebsbedingten Gründen ab.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr im Wege einer Eilentscheidung die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr den entsprechenden Urlaub zu gewähren. Da die Antragstellerin vom 09.01. bis zum 13.01.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben ist, hat sie den Beginn des Urlaubzeitraumes auf den 14.01.2008 reduziert.

Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie im Jahr 2007 noch keinerlei Urlaub erhalten habe. Aus diesem Grunde stehe ihr noch der volle Jahresurlaub 2007 zu.

Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin dringende betriebsbedingte Gründe, die zur Verweigerung ihres Urlaubsanspruches führen könnten. Sie verweist darauf, dass sie einen Säugling zu versorgen habe, den sie noch mehrfach am Tag stillen müsse. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich, die Arbeit

anzutreten.

Im Übrigen sei der Arbeitgebervortrag wegen der entgegenstehenden dringenden betriebl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge