Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Studium während Karenzzeit

 

Orientierungssatz

1. Unterhaltsgeld das während der Karenzzeit bezogen wird, ist keine Gegenleistung für die Verwertung der Arbeitskraft und wird im Gegensatz hierzu gerade deshalb gewährt, weil der in dieser Weise Geförderte während der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme nicht in der Lage ist, die Arbeitskraft zu verwerten.

2. Karenzentschädigung ist kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Klägers iS von AFG § 44 Abs 4. Somit kommt ein Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit nicht in Betracht.

 

Normenkette

HGB § 74c Abs. 1 S. 1; AFG § 44 Abs. 4 Fassung: 1969-06-25, § 117 Abs. 4 Fassung 1969-06-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 445175

BB 1976, 38

DB 1976, 107-108 (ST1-2)

EzB AFG § 44, Nr 12 (LT1-2)

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