Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 4 AZR 292/04)

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 5 Sa 2048/03)

 

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiterhin – auch über den 31.12.2002 hinaus – verpflichtet ist, der Klägerin vertragsvereinbarungsgemäße Vergütung unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung zu bezahlen.

2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

4.Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendung von Tarifvertragsänderungen nach dem jeweiligen Bundesangestelltentarifvertrag auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist seit dem 21.12.1989 als Krankenschwester bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger beschäftigt. In dem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag vom 12.01.1990 wurde zwischen der Klägerin und dem tarifgebundenen Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Landkreis … in § 2 folgendes vereinbart:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.” (Bl. 4 d.A.)

Die Klägerin ist derzeit in die Vergütungsgruppe Kr V eingruppiert.

Die nicht tarifgebundene Beklagte betreibt u.a. zwei Krankenhäuser, welche sie im Jahr 1998 von der Kreisverwaltung … übernommen hat. Dieser Übernahme sind längere Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und der Kreisverwaltung Germersheim voraus gegangen.

Die Kreisverwaltung … hat durch die notarielle Urkunde vom 15.04.1997 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des im Angebot näher bezeichneten Grundbesitzes und eines Klinikkaufvertrages mit Personalübernahme unterbreitet. § 8 Ziffer 8.4. dieses Angebotes lautet:

„Die Käuferin sichert zu, dass den Mitarbeitern hinsichtlich der Entgelttarife die Wahl gestellt wird, ob die bisherige Vergütungsstruktur (BAT-Kommunal, BMT-G II) beibehalten werden soll oder ob die Asklepios Arbeits- und Sozialordnung oder ein Tarif gemäß dem Verband der Privaten Krankenanstalten eingeführt werden soll.

(…) Eine eventuelle Änderung der Tarifstrukturen wird nur gemeinsam und nach Zustimmung des dann amtierenden Betriebsrates durchgeführt.” (Bl. 27 d.A.)

Die Beklagte hat in einem Schreiben durch ihren Geschäftsführer vom 27.07.1998 (Bl. 30 d.A.) im Wege der Verhandlungen klargestellt:

„Ich erkläre daher noch einmal ausdrücklich, dass wir die gegenwärtige BAT-Struktur zunächst vollkommen unverändert fortführen werden. Zu gegebener Zeit werden wir gemeinsam mit dem dann amtierenden Betriebsrat mögliche

Alternativen (…) besprechen und entsprechende Vorschläge ausarbeiten. Nur wenn der Betriebsrat mit einem dieser Vorschläge einverstanden ist, kann es einvernehmlich zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommen”

und im Weiteren:

„Im Gegenteil, es ist ausdrücklich vereinbart, dass aufgrund der Übernahme keinerlei Änderungen an den bestehenden (BAT-)Vereinbarungen eintreten werden.”

Das Angebot vom 15.04.1997 wurde mit Urkunde vom 22.08.1997 ergänzt und korrigiert. Mit notarieller Urkunde vom 31.07.1998 hat die Beklagte das nach Maßgabe dieser Urkunde erneut abgeänderte Angebot vom 15.04.1997 mit den Ergänzungen und Korrekturen vom 22.08.1997 angenommen. Unter § 4 Ziffer 3 ist folgende Regelung getroffen worden:

„Ergänzend zu § 8 Ziffer 8.4. der Urkunde vom 15.04.1997 wird klargestellt, dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind.” (Bl. 29 d.A.)

Die Beklagte stellte nach dem 01.08.1998, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, neue Arbeitnehmer ein, in deren vorformulierten Arbeitsverträgen eine dem o.g. § 2 des Arbeitsvertrages entsprechende Regelung enthalten ist.

Die Beklagte setzte Tariflohnerhöhungen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in dem Zeitraum August 1998 bis Dezember 2002 um.

Die Klägerin trägt vor,

dass es sich bei § 2 des Arbeitsvertrages um eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge handele. Im vorliegenden Fall handele es sich dabei nicht um eine bloße Gleichstellungsabrede, da konkrete Umstände vorlägen, welche für eine „abweichende Auslegung” vom Regelfall sprechen. Diese Umstände seien in dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Landkreis … zu sehen.

Zudem habe die Beklagte, auch wenn sie nicht tarifgebunden sei, im Rahmen der Vertragsverhandlungen und anlässlich des Abschlusses des Vertrages mit dem Landkreis … erklärt, dass auch diese dynamische Klausel weitergelten solle. Die Verhandlungsführer des Landkreises hätten dies auch als Voraussetzung des Vertrages gemacht. Diese Bedingung sei von der Beklagten angenommen worden; dies ergebe sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 27.07.1998 und dem § 4 Ziffer 3 der notariellen Urkunde vom 31.07.1998.

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