Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der beklagten Gemeinde vom 8.5.2001 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die beklagte Gemeinde wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages vom 01.08.2000 weiterzubeschäftigen.

3. Die beklagte Gemeinde trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.426,68 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 08.05.2001, die dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist.

Der 21-jährige Kläger ist bei der beklagten Gemeinde seit dem 01.08.2000 als Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Dem Ausbildungsverhältnis liegt ein Berufsausbildungsvertrag vom 09.03.2000 zugrunde, nach dem sich das Berufsausbildungsverhältnis nach dem Bundesbildungsgesetz sowie den Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 06.12.1974 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (im Folgenden MTV) bestimmt.

Der Kläger verfügt an seinem Ausbildungsplatz über einen ihm zugewiesenen Computer, der Teil des im Rathaus der beklagten Gemeinde bestehenden Netzwerkes ist. Das Netzwerk wird von einem EDV-Administrator, dem Mitarbeiter Herrn, betreut. Er ist berechtigt, für den Bereich der Datenverarbeitung Weisungen gegenüber den Beschäftigten der beklagten Gemeinde zu erteilen.

Im November des letzten Jahres fragte der Kläger bei dem Netzwerkadministrator an, ob er private Computerspiele auf dem Dienstcomputer installieren dürfe. Herr verneinte dies. Dennoch installierte der Kläger das indizierte Computerspiel „Doom” auf dem ihm zugewiesenen Dienstrechner. Nachdem Herr dies Anfang Dezember 2000 bemerkt hatte, wurde das Computerspiel deinstalliert. Gleichzeitig wurde der externe E-Mail-Zugang des Klägers gelöscht, so dass dieser nicht mehr in der Lage war, Daten von seinem privaten Computer zu Hause auf den Dienstrechner zu senden. Damit entfiel auch die Möglichkeit des Klägers, E-Mails von seinem Dienstrechner außerhalb des Netzwerkes zu versenden.

Am 11.12.2000 kam es zwischen dem Kläger und Herrn zu einem Gespräch, in dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass die Installation des Spiels trotz eines ausdrücklichen Verbotes einen Grund zur fristlosen Kündigung darstelle und jeder weitere, auch nur geringe Verstoß dem Bürgermeister gemeldet werde.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger vor diesem Vorfall dienstliche, ausschließlich von ihm erstellte Dateien per E-Mail von dem Dienstrechner auf seinen privaten Computer sandte. Um welche Dateien es sich dabei im Einzelnen handelte, ist für die Beklagte nicht mehr rekonstruierbar. Eingeräumt hat der Kläger jedoch, dass es sich bei dem Inhalt einer Datei um Daten aus Bewerbungsunterlagen von Auszubildenden gehandelt hat.

Am 17.04.2001 versuchte der Kläger erneut, 27 von ihm erstellte Dateien mit teilweise betriebsbezogenen Daten aus dem Rathaus der Gemeinde auf seinen privaten Computer zu versenden. Da der externe E-Mail-Zugang des Klägers gelöscht war, übersandte er dem Mitarbeiter per interner E-Mail die entsprechenden Dateien mit der Bitte, den externen Mail-Versand von dem dortigen Rechner aus vorzunehmen. Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf Blatt 26 der Akte verwiesen. Tatsächlich fand ein Versand der Dateien nicht statt, weil der Mitarbeiter der Bitte des Klägers nicht nachkam.

Sowohl von diesem Vorfall als auch der Installation des Computerspiels „Doom” erfuhr der Bürgermeister der Beklagten am 24.04.2001. Es kam noch am selben Tag zu einem Gespräch zwischen dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde und dem Kläger, an dem auch der Personalratsvorsitzende beteiligt wurde. Ein konkretes Ergebnis brachte dieses Gespräch nicht.

Am 25.04.2001 überreichte der Kläger der beklagten Gemeinde eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen. Am 26.04.2001 beschloss der Bürgermeister der beklagten Gemeinde, dem Verwaltungsausschuss eine außerordentliche Kündigung des Klägers vorzuschlagen. Am gleichen Tag wurde der bei der beklagten Gemeinde gebildete Personalrat zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser stimmte am 27.04.2001 der beabsichtigten Kündigung zu. Der Verwaltungsausschuss beschloss sodann am 07.05.2001, dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung auszusprechen.

Der Kläger räumt die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen ein. Im Hinblick auf die Versendung der Dateien von dem Dienstcomputer auf seinen eigenen PC weist der Kläger darauf hin, dass er diese zur Erstellung seines Berichtsheft benötigt habe. Sie hätten ihm als Gedankenstütze bei der Abfassung der jeweiligen Tagesberichte dienen sollen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung mangels vorausgegangener Abmahnung un...

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