Leitsatz (redaktionell)

Ab sofort sind bei Kündigungen von Arbeitern die Fristen so zu berechnen, daß - wie bei Angestellten - die Beschäftigungszeiten ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.

 

Orientierungssatz

1. Mit rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen ist es unvereinbar, die Rechtsfrage über die Wirksamkeit der Kündigung zu bestimmten Kündigungsterminen uU jahrelang hinauszuschieben.

2. Es ist daher nicht möglich, auf die durch Beschluß des BVerfG vom 16.11.1982 1 Bvl 16/75; 36/79 ausgesprochene Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 GG anhängige Rechtsstreitigkeiten bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, um die von der Verfassung geforderte Gleichheit herzustellen.

3. Den Weg der Aussetzung, den das BAG in seinem Beschluß vom 26.1.1982 3 AZR 42/81 = BAGE 37, 352 bei Schließung von Gesetzeslücken wegen Verfassungswidrigkeit aufgezeigt hat, wird abgelehnt, obwohl das BVerfG vom 13.11.1979 1 BvR 631/78 - BVerfGE 52 369 den Gesetzgeber nur dazu aufgefordert hatte, die von der Verfassung geforderte Gleichheit herzustellen.

4. Berufung eingelegt beim LArbG Baden-Württemberg - 4 Sa 143/83.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 2 S. 2 Hs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444989

BB 1983, 1795-1796 (T)

DB 1983, 2366-2367 (T)

AiB 1983, 156-156 (LT1)

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