Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abmahnung bei Teilnahme am Sympathiestreik

 

Orientierungssatz

1. Es gehört zum Kernbereich des in Art 9 Abs 3 GG gewährleisteten Arbeitnehmer-Koalitionsrechts, sich gegen Aussperrungen durch maßvolle Sympathiearbeitskämpfe zu wehren. Teilnehmer an solchen Sympathiestreiks dürfen daher nicht wegen vertragswidrigen Verhaltens vom Arbeitgeber abgemahnt werden.

2. Sprungrevision eingelegt - 1 AZR 219/86.

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 9 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.1988; Aktenzeichen 1 AZR 219/86)

 

Fundstellen

ArbuR 1986, 247-247 (S1)

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