Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streit über Beitragspflicht von Abfindungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Entscheidung der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Teiles der zwischen Arbeitsvertrags- oder Betriebsparteien vereinbarten Abfindung sind die Gerichte für Arbeitssachen dann sachlich nicht zuständig, wenn lediglich die Frage der Sozialversicherungspflicht streitig ist, hingegen kein Streit über die Höhe der Abfindungssumme oder der Sozialversicherungsbeiträge besteht. Eine solche rechtliche Auseinandersetzung entscheiden die Sozialgerichte in ausschließlicher und originärer, eigener Kompetenz.

2. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung aus einem bestehenden Sozialplan oder außergerichtlichen Abfindungsvergleich, wenn er die Beiträge zur Sozialversicherung aus der Abfindungssumme ermittelt und anstatt an den Arbeitnehmer an die zuständige Einziehungsstelle der Sozialversicherungsträger als entsprechenden Arbeitnehmeranteil weiterleitet.

3. In diesen Fällen scheidet die Aussetzung eines auf Leistung an den Arbeitnehmer zielenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichtes aus, weil die Vorgreiflichkeit fehlt (gegen ArbG Hamburg, Beschluß vom 7.12.1989, 13 Ca 140/89 = BB 1990, 141).

4. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden hingegen in eigener sachlicher Zuständigkeit, wenn die klagende Partei als Prozeßziel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die Vollstreckbarkeit eines bei den Arbeitsgerichten erwirkten Abfindungstitels ganz oder teilweise auszuschließen sucht (im Anschluß an BAG, Urteil vom 9.11.1988, 4 AZR 433/88 = BB 1989, 428).

 

Normenkette

KSchG § 9; SGB V § 5; AFG § 168; ZPO § 148; KSchG § 10; RVO § 1227; ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

 

Fundstellen

BB 1990, 928

BB 1990, 928 (L1-4)

DB 1990, 1244 (L1-4)

RzK, I 9j Nr 16 (L2)

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