Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 4 AZR 186/04)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 14 Sa 1513/03)

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.809,60 € brutto zu zahlen nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.03.2003.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 52/100 zu tragen und der Kläger die übrigen.
  • Der Streitwert wird auf 3.499,75 € festgesetzt.
  • Die Berufung wird gesondert zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnsnaprüche wegen zwischen ihnen streitiger Nachwirkung eines Tarifvertrages sowie aus demselben Grunde auch um eine Jahressonderzahlung.

Zwischen den Parteien besteht sei 1969 ein Arbeitsverhältnis, in dem die Beklagte, die in … eine Großbäckerei betreibt, den Kläger als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Der Kläger, welcher Mitglied des bei der Bekl. gewählten Betriebsrates ist, ist seit 1994 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG). Die Beklagte war bis zum 28.02.2002 Mitglied des Verbandes Deutscher Großbäckereien e.V. und vergütete den Kläger nach den jeweils zwischen diesen beiden Verbänden abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifverträgen für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen, zuletzt nach demjenigen vom 3.4.2001 (im Folgenden: LGTV 2001), welcher für den Kläger einen Tariflohn von € 2.008,35 brutto vorsah. Dieser Tarifvertrag war zum 31.03.2002 gekündigt worden. Mit Wirkung ab 01.04.2002 schlossen die Gewerkschaft NGG und der Verband Deutscher Großbäckereien e.V. einen neuen Lohn- und Gehaltstarifvertrag ab.

Am 19.02.2002 fand bei der Beklagten eine Besprechung statt, an welcher neben Unternehmensberatern und den beiden Geschäftsführern der Beklagten, Vertretern des örtlichen allgemeinen Arbeitgeberverbandes, dem die Beklagte auch angehört, auch Mitglieder des Betriebsrates teilnahmen, darunter der Kläger. Gegenstand der Besprechung war die Absicht der Beklagten, das Entgeltniveau der Arbeitnehmer abzusenken, und zwar durch mit jedem einzelnen Arbeitnehmer abzuschließender Änderungsverträge. Die Geschäftsführer der Beklagten führten in der Besprechung auch aus, daß die Beklagte beabsichtige, die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Großbäckereien e.V. noch vor dem 31.03.2002 zu beenden, um an den zu erwartenden Tariflohnerhöhungen ab dem 01.04.2002 nicht teilnehmen zu müssen.

Gespräche mit der Gewerkschaft NGG über den Abschluss eine Haustarifvertrages waren ergebnislos geblieben.

In der Folge, an den Tagen nach der Besprechung vom 19.02.2002, schloss die Beklagte mit der Mehrzahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer schriftliche Änderungsvereinbarungen, so auch eine mit dem Kläger am 20.02.2002 (Bl. 4 d.A.), welche folgenden Wortlaut hat:

(“(…) bestehender Arbeitsvertrag wird wie folgt geändert:

1. Der Monatslohn beträgt ab dem 01.03.2002 € 1.706,67. Mit der Novemberabrechnung wird eine Sonderzahlung von € 300,00 gezahlt. Sollte ein Weihnachtsgeld gezahlt werden, wird diese Sonderzahlung verrechnet.

3. Insolvenzsicherung

Für den Fall, daß nach Stellung eines Insolvenzantrages das Gericht einen voläufigen Insolvenzverwalter bestellt, gilt als vereinbart, daß die Haustarife rückwirkend außer Kraft gesetzt werden und ebenfalls rückwirkend die bestehenden Flächentarifverträge wieder in Kraft gesetzt werden.”

Eine in dieser Vereinbarung vorgesehene, ebenfalls von der Beklagten vorformulierte Ziffer 2) mit dem Wortlaut

“2. Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, daß auf das Arbeitsverhältnis keine tarifvertraglichen Bestimmungen Anwendung finden.”

strich der Kläger vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch.

Die Beklagte beendete nunmehr durch Vereinbarung ihre Mitgliedschaft im Verband Deutscher Großbäckereien e.V. zum 28.02.2002 und wechselte in eine Verbandsgruppe ohne Tarifbindung (Bl. 20 d.A.). Für den Monat März 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger noch den Tariflohn gemäß dem LGTV 2001, nachdem der Kläger ihr seine Gewerkschaftsmitgliedschaft nachgewiesen hatte.

Seit dem 01.04.2002 zahlt die Beklagte dem Kläger nur noch das in der Vereinbarung vom 20.02.2002 genannte Monatsentgelt von € 1.706,67 brutto.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger monatliche Vergütungsansprüche i.H.v. des monatlichen Differenzbetrages zwischen dem letzten Tariflohn von € 2.008,35 brutto und den einzelvertraglich vereinbarten € 1.706,67 für die Monate August 2002 bis einschließlich Februar 2003. Für den Entgeltzeitraum April bis Juli 2003 erstritt der Kläger vor einer anderen Kammer dieses Gerichts zum Az. 1 Ca 296/02 am 13.08.2002 ein stattgebendes Urteil, welches in Rechtskraft erwachsen ist.

Zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts am 28.02.2002 galt zwischen den Parteien auch der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 21.05.1997 (im Folgenden: MTV), der nicht gekündigt ist und dessen § 13 auszugsweise wie folgt lautet:

“§ 13 Ja...

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