Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. §§ 134, 138 BGB stellen hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsvertrag.

2. §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB erlauben daher bei nachträglichem, erst nach Vertragsschluss im Laufe der Durchführung des Arbeitsverhältnisses eintretendem, auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine richterliche Angemessenheitskontrolle des Arbeitsvertrags und Korrektur der Vergütung des Arbeitnehmers.

3. Auch andere Normen des Zivilrechts, insbesondere §§ 313, 812 ff., 280 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 BGB, eröffnen in einem solchen Falle nicht die Möglichkeit, dem benachteiligten Arbeitnehmer durch richterliche Entscheidung eine ergänzende Aufstockung seiner Arbeitsvergütung zuzusprechen.

4. Zur Auslegung der Tatbestandsalternative des „Sichgewährenlassens” in § 291 Abs. 1 Satz 1 StGB.

5. Zur Frage der Vereinbarkeit der nach einfachem Recht bestehenden ungleichen Rechtslage, je nachdem, welche Seite des Arbeitsverhältnisses von dem nachträglich eintretenden auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung negativ betroffen ist, mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 5 AZR 436/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf EUR 36.855,96 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, portugiesische Staatsangehörige, des Lesens und Schreibens sowie der deutschen Sprache nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt mächtig, trat gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Wirkung vom 01. Mai 1992 in ein zunächst bis zum 31. Dezember 1993 befristetes Arbeitsverhältnis zu dem Rechtsvorgänger des Beklagten als Gartenhilfe. Der in Gestalt einer Vervielfältigung vorgedruckte Arbeitsvertrag war sowohl in portugiesischer als auch in deutscher Sprache abgefasst. In dem Arbeitsvertrag sind als Stundenlohn handschriftlich DM 6,– netto eingetragen. Außerdem erhielt die Klägerin für die Arbeit an Sonntagen einen pauschalen Zuschlag von DM 10,– je Sonntag mit Arbeitsleistung. Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld wurden vereinbarungsgemäß nicht gewährt, ebenfalls keine Zuschläge für Mehr- und Feiertagsarbeit. Als weitere Leistung erhielten die Klägerin und ihr Ehemann freie Unterkunft in einem 50 Quadratmeter großen Teil eines Gewächshauses, wobei der Beklagte auch alle verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Nebenkosten trug. Ab dem 01. Januar 2002 erhöhte der Beklagte den von ihm gezahlten Stundenlohn auf EUR 3,25 netto.

Die Parteien setzten das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1993 hinaus fort, ohne einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Beklagte beschäftigt sich ausschließlich mit der Herstellung von Schnittrosen. Er – und ebenso schon sein Rechtsvorgänger – war und ist nicht tarifgebunden.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 Vergütung nach Maßgabe des Rahmen- sowie des Lohntarifvertrags für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg und Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort bestimmten Zuschläge für Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 09. Februar 2005 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, die zwischen den Parteien bestehende Vergütungsabrede sei wegen Lohnwuchers nichtig und daher gemäß § 612 Abs. 2 BGB durch eine angemessene bzw. die übliche Vergütung zu ersetzen. Die danach geschuldete Vergütung ergebe sich aus den jeweils geltenden Tarifverträgen für die Gartenbaubetriebe in Schleswig-Holstein. Den ihr und ihrem Ehemann zu Wohnzwecken überlassenen Räumen komme keinerlei Wohnwert zu. Bauordnungsrechtlich seien die Räume nicht für Wohnzwecke zugelassen gewesen. Die Klägerin behauptet, die ihr und ihrem Ehemann zugewiesenen Sanitärräumlichkeiten hätten sich etwa 30 Meter von der Wohnungseingangstür entfernt in für alle Mitarbeiter bestimmten Sozialräumen befunden. Zu den Zeiten, zu denen die Rosen gespritzt wurden, sei sie mit ihrer Familie jeweils in einen anderen Betrieb des Beklagten auf demselben Gelände ausquartiert worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin brutto EUR 36.855,96 nebst Zinsen von je 4%

auf

EUR 669,92

seit dem 01.01.2000,

auf weitere

EUR 1.086,23

seit dem 01.02.2000,

auf weitere

EUR 876,88

seit dem 01.03.2000,

auf weitere

EUR 1.169,47

seit dem 01.04.2000,

auf weitere

EUR 1.292,96

seit dem 01.05.2000

und in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz

auf weitere

EUR 1.351,33

seit dem 01.06.2000,

auf weitere

EUR 1.409,93

seit dem 01.07.2000,

auf weitere

EUR 1.348,51

seit dem 01.08.2000,

auf weitere

EUR 975,98

seit dem 01.09.2000,

auf weitere

EUR 1.241,80

seit dem 01.10.2000,

auf weitere

EUR 1.241,71

seit dem 01.11.20...

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