Leitsatz (redaktionell)

Bei der Veräußerung eines deutschen Schiffes an eine liberianische Firma ist die liberianische Erwerberin nicht verpflichtet, BGB § 613a gegen sich gelten zu lassen; sie muß daher die bestehenden Heuerverhältnisse nicht übernehmen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 30; BGB § 613a

 

Fundstellen

Haufe-Index 446987

AP § 613a BGB (LT1), Nr 25

IPRspr. 1979, 36

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