Leitsatz (redaktionell)
Bei der Veräußerung eines deutschen Schiffes an eine liberianische Firma ist die liberianische Erwerberin nicht verpflichtet, BGB § 613a gegen sich gelten zu lassen; sie muß daher die bestehenden Heuerverhältnisse nicht übernehmen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446987 |
AP § 613a BGB (LT1), Nr 25 |
IPRspr. 1979, 36 |
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