Orientierungssatz

(Kapazitätsorientierte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses) 1. Eine Vertragsklausel, wonach Arbeitszeit und Arbeitseinsatz nach betrieblichen Notwendigkeiten erfolgen, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Sie dient der Umgehung der zwingenden Rechtsvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen und der Regelungen über die Kündigungsfristen.

2. Darüberhinaus stellt eine derartige Arbeitsvertragsklausel eine mißbräuchliche Anwendung der Vertragsfreiheit dar, da hierdurch die Funktion des Arbeitsvertrages eindeutig zu Lasten des Arbeitnehmers verschoben wird.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 445824

AiB 1984, 138-139 (T)

BetrR 1985, 215-216 (T)

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