Tenor

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplanes für den Betrieb der Antragsgegnerin wird Herr Dr. Richter am Arbeitsgericht Hamburg, bestellt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf jeweils zwei bestimmt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Bet. zu 1) als Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs/Sozialplans im Betrieb der Bet. zu 2) wegen einer Betriebseinschränkung.

Die Bet. zu 2) betreibt eine Druckerei nebst der Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen (z.B. Heft- und Buchbindearbeiten). Bei ihr waren am 31.12.1996 jedenfalls mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG beschäftigt.

Am 20.02.1997 teilte der Geschäftsführer der Bet. zu 2) dem bei ihr bestehenden Betriebsrat, dem Bet. zu 1), zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 26.02.1997 (Anlage A 2 – Bl. 8) folgendes mit:

„Wie bereits am 20.02.1997 dargelegt, zwingen uns dramatischer Umsatzrückgang (allein mit Gala verlieren wird ca. 20 % des bisherigen Geschäftsvolumens) und ein anhaltendes negatives Betriebsergebnis in den letzten Monaten zu drastischen Kostenanpassungsmaßnahmen. …

Darüberhinaus planen wir so schnell wie möglich Rationalisierungsinvestitionen mit dem Ziel der Produktivitätssteigerung, weiterer Kostenreduzierung und der Verbesserung unserer Wettbewerbssituation durchzuführen (voraussichtlich eine Druckmaschine 5 F + L, ein Sammelhefter mit autom. Beileger). Zur Refinanzierung dieser Investitionen wollen wir, ebenfalls so schnell wie möglich, die 5 F und 6 F verkaufen.

Dies bedeutet, daß insgesamt 8 Arbeitsplätze nach folgender Aufschlüsselung entfallen müssen:

Bogenmontage

1

Druck

2

Weiterverarbeitung

5

…”

Mit drei Schreiben vom 07.03.1997 (Anlagen A 3–5 – Bl. 10–12) informierte die Bet. zu 2) den Bet. zu 1) über die beabsichtigte Kündigung der Mitarbeiter.

Mit weiteren fünf Schreiben (Anlagen A 6–10 – Bl. 13–22) informierte die Bet. zu 2) den Bet. zu 1) über die beabsichtigte Kündigung der Mitarbeiter …

Mit Schreiben vom 12.09.1997 (Anlage A 11 – Bl. 23) erklärte der Bet. zu 1) die innerbetrieblichen Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialplanes für gescheitert und beschloß in seiner Sitzung vom 12.09.1997, die Einsetzung der Einigungsstelle zu veranlassen nebst der Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der gerichtlichen Durchsetzung dieses Begehrens.

Der Bet. zu 1) meint, die ausgesprochenen Kündigungen beruhten trotz ihrer zeitlichen Ausdehnung auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung und stellten damit eine sozialplanpflichtige Betriebseinschränkung dar.

Der Bet. zu 1) beantragt,

  1. Herrn Dr. … Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Hamburg, als Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach §§ 111, 112, 112 a BetrVG zur Regelung eines Sozialplanes für den Betrieb der Antragsgegnerin aufgrund einer Einschränkung des Betriebes zu bestellen,
  2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

Die Bet. zu 2) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Bet. zu 2) meint, eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung liege nicht vor. Sie behauptet, die insgesamt 8 betriebsbedingten Kündigungen beruhten auf verschiedenen unternehmerischen Entscheidungen. Die ursprüngliche, durch Schreiben vom 26.02.1997 dem Bet. zu 1) mitgeteilte Planung sei durch die Planung überholende Ereignisse tatsächlich anders umgesetzt worden.

Die 3 Kündigungen aus März 1997 hätten ihre alleinige Ursache in dem Verlust des Auftrages „Gala”; dagegen sei die geplante Kündigung von 3 Mitarbeitern der Bogenmontage nicht verwirklicht worden, weil die geplante teilweise Umstellung der Bogenmontage auf EDV nicht mehr möglich gewesen sei. Auch die geplanten Kündigungen von 2 Mitarbeitern aus dem Druckbereich sei tatsächlich ausgeblieben, weil sich herausgestellt habe, daß die neu angeschaffte Druckmaschine 5 F + L doch nur mit jeweils zwei und nicht mit lediglich einem Mitarbeiter zu bedienen sei. Schließlich sei auch die Planung, 2 Mitarbeitern der Sammelheftung zu kündigen, aufgegeben worden, weil der anhaltende Preisverfall in diesem Bereich eine Investition nicht mehr als lohnend habe erscheinen lassen.

Die 5 Kündigungen aus September 1997 hätten dagegen ihre Ursache beim Druckbereich (GTO und zwei Farbdruckmaschinen) in ihrem Verzicht auf die Abarbeitung unwirtschaftlicher Aufträge und die Vorhaltung einer Personalreserve, so daß 2 Mitarbeitern gekündigt worden sei. Ferner sei 3 Mitarbeitern aus dem Bereich Sammelheftung gekündigt worden, weil dieser unrentable Bereich durch Hinzukaufen von Dienstleistungen am Markt habe abgedeckt werden sollen.

Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der im Beschlußverfahren gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80, 98 Abs. 1 ArbGG, 76 Abs. 2 BetrVG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die Entscheidung ergeht ...

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