Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmern

 

Orientierungssatz

1. Übernimmt ein Bewachungsunternehmen in einem anderen Unternehmen die Durchführung der Eingangskontrolle in alleiniger Verantwortung und Organisation, so liegt keine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor.

2. Der Umstand, daß zwischen dem Bewachungsunternehmen und dem Inhaber des Drittbetriebs vereinbart wird, welche Qualifikation die mit der Durchführung der Eingangskontrolle zu betrauenden Arbeitnehmer haben müssen, ist kein zwingendes Indiz für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

3. Unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 3/90 wurde beim LArbG Hamburg Beschwerde eingelegt.

 

Normenkette

BGB § 631; GewO § 34a; BetrVG § 99 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 14 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.05.1992; Aktenzeichen 1 ABR 78/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442546

EzAÜG, Nr 371 (ST1-2)

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