Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Beteiligten zu über die Beschäftigung freier Mitarbeiter für die zur Betriebsstätte H. gehörenden Redaktionen, insbesondere der B. die W. Regionalredaktion, H.-Tageszeitungsredaktion, W. B., H., F. B., T., J., A., B., S., A., F., S., D., H., V., C., sowie weitere On-line-Redaktionen unter Angabe der Personalien, des Aufgabengebietes, des Arbeitsplatzes, der festgelegten Arbeitszeiten – soweit vorhanden – und der Art der Entlohnung (z.B. Pauschalvergütung, Zeilenhonorar, Stundensatz, Tariflohn/Gehalt) unter Vorlage von Unterlagen, soweit vorhanden, zu unterrichten

2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Informationsrechte des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber in bezug auf die als Redakteure tätigen freien Mitarbeiter des Arbeitgebers. Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches unter anderem zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. In der Verlagszentrale H. sind in der dort bestellenden Redaktionen mehr als 3.300 Mitarbeiter beschäftigt, darunter mehr als 800 Redakteure Darüber hinaus werden in den in H. angesiedelten Redaktionen, nach den Angaben des Beteiligten zu 1), 1.300 bis 1.700 Honorarkräfte beschäftigt. Seit Mitte 1994 haben die Beteiligten Verhandlungen über die insoweit bestellenden Informationsrechte des Betriebsrates geführt, insbesondere darüber, Kriterien zu entwickeln, nach denen entschieden werden kann, wann eine Eingliederung derartiger Mitarbeiter in die jeweilige Redaktion anzunehmen ist. Nach Scheitern dieser Verhandlungen macht der Betriebsrat mit dem vorliegenden Antrag einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Betriebsrat ist der Auffassung, daß der Auskunftsanspruch in dem umfassenden Umfang erforderlich ist, um seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Er stützt sich dabei unter anderem auf die Rechte aus § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 99 BetrVG.

Der Betriebsrat stellt den Antrag,

festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) über die Beschäftigung freier Mitarbeiter in den zur Betriebsstätte H. gehörenden Redaktionen, insbesondere der B., D. Regionalredaktion, H.-Tageszeitungsredaktion, W., B., H., F., B., T., J., A., B., S., A., C., F., S., D., H., V., sowie weitere On-line Redaktionen unter Angabe der Personalien, des Aufgabengebietes, des Arbeitsplatzes, der festgelegten Arbeitszeiten – soweit vorhanden – und der Alt der Entlohnung (z.B. Pauschalvergütung, Zeilenhonorar, Stundensatz, Tariflohn-/Gehalt) unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Antrag sei nicht bestimmt genug und daher unzulässig Ihm fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen entstehe dem Betriebsrat das begehrte Auskunftsrecht in dem verlangten Umfang nicht zu, da es zur Durchführung seiner Aufgaben nicht erforderlich sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Kurz zusammengefaßt beruht die Entscheidung auf folgenden Erwägungen der Kammer, wobei sich die Kammer bewußt auf diejenigen Ausführungen beschränkt, die sie im Falle der mündlichen Begründung der Entscheidung bei Verkündung machen würde:

A.

Der Antrag ist zulässig

1. Der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung in welchem Umfange ihm ein Unterrichtungsanspruch bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter zusteht. Die Kammer hält es auch für unschädlich, daß der Betriebsrat einen Feststellungsantrag statt einen Leistungsantrag gestellt hat. Der Betriebsrat war deshalb nicht verpflichtet, einen Antrag dahingehend zu stellen, der die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) begehrt, dem Betriebsrat Auskunft in dem gewünschten Umfang zu erteilen.

2. Der Antrag ist auch bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren entsprechend anzuwenden ist. Der Betriebsrat hat den Kreis der Personen, über die er Auskunft begehrt, ausreichend bezeichnet Wenn der Arbeitgeber insoweit bemängelt, daß bei der Formulierung „Beschäftigung in den Redaktionen” unklar sei, ob dies räumlich oder in dem Sinne zu verstehen sei, daß die freien Mitarbeiter sachlich und inhaltlich in die Redaktionsarbeit eingebunden sind, so geht aus dem gesamten Vortrag des Betriebsrates doch eindeutig hervor, daß es ihm nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Mitarbeiter räumlich gesehen in den Redaktionen tätig werden, sondern daß es ihm darauf ankommt, ob sie für die genannten Redaktionen arbeiten. Zur sprachlichen Klarstellung hat die Kammer deshalb die...

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