Entscheidungsstichwort (Thema)

"Untertarifliche" Vergütung. Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

 

Orientierungssatz

Die Arbeitsvertragsparteien können im Falle fehlender Tarifbindung eine Vergütung vereinbaren, die unter dem Tariflohn liegt. Eingeschränkt wird diese privatautonome Gestaltungsfreiheit durch §§ 138, 242 BGB. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ca 26 Prozent weniger Lohn erhält, als ihm tariflich zustehen würde.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 612 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.1989; Aktenzeichen 5 AZR 151/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444530

NZA 1987, 610-611 (ST1)

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