Tenor

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 05.08.1998 zum 30.09.1998 nicht aufgelöst ist.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und an den Kläger 2.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 45.750,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten sowie darüber, ob dem Kläger Prämienansprüche für die Monate August und September 1998 zustehen.

Der am 25.11.1964 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.1996 als technischer Leiter bei dem Beklagten zu einer Vergütung von zuletzt insgesamt 8.750,– DM brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 58 d. A. f) sowie Sondervereinbarungen vom 10.12.1996 (hinsichtlich einer Weihnachtszuwendung, des Urlaubsgeldes und einer Gewinnbeteiligung – Bl. 57 d. A.) und vom 02.01.1998 (hinsichtlich einer Prämie in Höhe von 1.000,– DM brutto monatlich – Bl. 60 d.A.) zugrunde.

Der Beklagte überreichte dem Kläger im Juli 1998 zwei Schreiben vom 14.07.1998 mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr …

mit sofortiger Wirkung wird Ihnen die Position „Technischer Leiter” in unserem Hause entzogen. Der Aufbau der Abteilung Qualitätssicherung ist für Sie irrelevant. Sie sind hiermit Herrn … unterstellt, der hierüber ebenfalls informiert wurde.

Ihre Verantwortung liegt nur noch im Bereich ETD.

Obwohl Sie zur Zeit Weiterbildungsseminar besuchen, gehen wir davon aus, daß Sie den Aufgaben Mitarbeiterführung und Aufbau des Unternehmens nicht gewachsen sind.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sehen wir keinen Grund mehr, Sie mit 5 % Gewinn am Umsatz zu beteiligen”.

„Abmahnung

Sehr geehrter Herr …

Sie arbeiten seit dem 01.01.1996 in unserem Unternehmen als Technischer Leiter.

In der letzten Woche, am Donnerstag, den 09.07.1998 mußten wir feststellen, daß mehrere durch die Geschäftsführung auferlegte Aufgaben von Ihnen nicht ausgeführt wurden. So wurde im elektrotechnischen Bereich nicht eine einzige von 580 Kalibrierprozeduren korrekt in der Software MetCal hinterlegt, obwohl diese Software bereits seit einem Jahr in unserem Hause eingesetzt wird. Wir gehen davon aus, daß Sie diese Abmahnung zum Anlaß nehmen Ihre Arbeitseinstellung zu überdenken und hoffen auf eine gemeinsame gute Zusammenarbeit.

Gleichzeitig kündigen wir mit sofortiger Wirkung die Prämienvereinbarung vom 02.01.1998”.

Auf diese Schreiben erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 24.07.1998, welches auszugsweise wie folgt lautet:

„Den Vorwurf, für angeblich 580 falsche Kalibrierprozeduren verantwortlich zu sein, weise ich mit Entschiedenheit zurück ….

Auch widerspreche ich dem Entzug meiner Stellung als technischer Leiter des Unternehmens.

Ich wäre, da mir ohnehin zu viel Arbeit aufgebürdet wird (erhebliche Mehrarbeit täglich und an den Wochenenden, Urlaubssperre seit Dienstbeginn – letzte Ablehnung des Urlaubs in der 29.KW –) allerdings bereit, einen Teil meiner Verantwortung/Aufgabenstellung abzugeben und zukünftig „nur” noch als technischer Leiter für die Bereiche E-Technik, Druck und Temperatur tätig zu sein.

Daß ich auch der Gehaltskürzung (Prämie und Gewinnbeteiligung) widerspreche, versteht sich u.a. aus den dargelegten Gründen von selbst. Bitte kommen sie schnell meiner Bitte nach, obige Maßnahmen zurückzunehmen bzw. gem. meinem Vorschlag zu modifizieren, damit meine Stellung/Autorität im Betrieb nicht leidet”.

Für die Monate August und September 1998 zahlte der Beklagte die vereinbarte Prämie nicht aus. Er kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 05.08.1998 fristgerecht zum 30.09.1998.

Mit der bei Gericht am 24.08.1998 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung sowie gegen die Einstellung der Prämienzahlung.

Der Kläger bezieht sich auf sein Schreiben an den Beklagten vom 24.07.1998 und bestreitet u.a. unter Hinweis auf geleistete Überstunden den Wegfall seines Arbeitsplatzes. Der entsprechende Vortrag des Beklagten sei unsubstantiiert. Jedenfalls sei – wie eines der Schreiben des Beklagten vom 14.07.1998 ausweise – seine, des Klägers, Weiterbeschäftigung mit gegenüber dem Arbeitsvertrag eingeschränktem Aufgabenbereich möglich und deshalb eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. Zu einer Fortführung es Arbeitsverhältnisses und der Änderung der Vertragsbedingungen wäre er ggfls. unter Vorbehalt der Prüfung der sozialen Rechtfertigung bereit gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 05.08.1998 zum 30.09.1998 aufgelöst ist.
  2. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen … Abschluß … des Kündigungsschutzrechtsstreits … zu … den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen und an den Kläger 2.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen se...

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