Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 9 AZR 100/03)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 22 Sa 24/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

3. Der Streitwert beträgt EUR 8.819,78.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht wegen Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht und im übrigen die Verurteilung des Beklagten, ihn als Teilzeitkraft zu beschäftigen.

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, der mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.02.1977 teilzeit- und seit dem 01.07.1977 hauptamtlich beschäftigt. Seit 1989 ist er der Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst. Im September 2000 wurde der Kläger durch eine Krebserkrankung arbeitsunfähig. Diese dauerte bis zum 15.07.2001 an. Der Kläger ist schwerbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 80.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der DRK-Tarifvertrag Anwendung. In dessen § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 heißt es:

… Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, …

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fanden mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des Beklagten statt, so auch im Mai 2001 in N.. Bei diesem Gespräch kam erstmals die Frage auf, ob nicht der Kläger einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stellen sollte. Wenn ein solcher Rentenantrag positiv beschieden würde, könnte der Kläger den Verdienstausfall durch eine Teilzeitbeschäftigung bei dem Beklagte auffangen. Zu näheren Vereinbarungen kam es zwischen den Parteien nicht. Vom 16.07. bis 12.08.2001 nahm der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme teil. Durch Bescheid, der dem Kläger am 07.09.2001 zuging, wurde ihm ab 01.06.2001 befristet bis zum 30.09.2003 eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Nachdem der Kläger vom 13.08.2001 bis zum 05.09.2001 seinen Urlaub genommen hatte, war er seit dem 06.09.2001 beim Beklagten mit einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden in Teilzeit tätig. Von dem Rentenbescheid erhielt der Beklagte frühestens am 07. oder 08.09.2001 durch den Kläger Kenntnis. Am 25.09.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn nicht weiter beschäftigen werde, da das Arbeitsverhältnis nach § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV ruhe.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsverhältnis ruhe nicht, denn § 55 Abs. 1 DRK-TV sei unwirksam, da er gegen § 8 des TzBfG und die hierin dem Kläger eröffnete Möglichkeit, in Teilzeit bei dem Beklagten zu arbeiten, verstoße. Der Kläger habe sein Teilzeitverlangen geltend gemacht und die Beklagte habe dieses nicht abgelehnt, so dass zwischen den Parteien nach § 8 TzBfG ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet worden sei.

Darüber hinaus sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger in Teilzeit zu beschäftigen, denn er habe in dem Rentenantrag selbst zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis nicht ruhe. Darüber hinaus habe er dem Kläger zugesichert, dass dieser als Teilzeitkraft bei ihm beschäftigt werde.

Der Kläger beantragt daher:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 nicht ruht.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab 06.09.2001 und über den 30.09.2001 hinaus bis auf weiteres als Teilzeitkraft mit vier Stunden, hilfsweise fünf Stunden täglich als Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst nach BAT Vb Stufe 13 zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugesagt, dass dieser bei ihm als Teilzeitkraft arbeiten könne. Der Beklagte, insbesondere sein Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass der Kläger eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten werde, so dass dann eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers bei dem Beklagten in Betracht gekommen wäre. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergäbe sich aus § 55 DKR-TV, der den Arbeitnehmer gerade auch vor einer Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des befristeten Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente schütze.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auf die Rechtsausführungen des Klägers unter II. der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003, so dass der Klagantrag Ziff. 1 abzuweisen war.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 des DRK-TV. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift liegen vor. Dem Kläger ist eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente mit Wirkung ab 01.06.2001 von der Bundesversicherungsanstalt für Angeste...

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