Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs 2 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs 2 BGB setzt voraus, daß eine rechtswirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Vertragspartei ausgesprochen wurde oder zumindest hätte ausgesprochen werden können. Ist bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die 2-wöchige Ausschlußfrist gemäß § 626 Abs 2 BGB versäumt, kann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs 2 BGB nicht mehr geltend gemacht werden, selbst wenn ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs 1 BGB vorlag.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 10 Sa 151/87. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/88.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2, § 628 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.06.1989; Aktenzeichen 8 AZR 164/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443910

DB 1988, 715 (LT1)

RzK, I 6i Nr 8 (ST1)

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