Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.050,00 EUR (in Worten: Viertausendfünfzig und 00/100 Euro) zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.050,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung.

Die am 20.06.1960 geborene Klägerin nahm vom 15.03. bis 22.05.2006 bei der Beklagten an einer Schulung für Flugbegleiter teil. Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft. Vom 23.05. bis 22.11.2006 war die Klägerin als Flugbegleiterin auf Zeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.05.2006 befristet zu einer Bruttomonatsvergütung von EUR 1.050,00 tätig. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit wurde allen Flugbegleitern des Lehrgangs ein unbefristeter Arbeitsvertrag von der Beklagten in Aussicht gestellt. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte, um eine Auskunft über ihre eigene mögliche Festanstellung zu erhalten. Die Beklagte lehnte eine unbefristete Tätigkeit der Klägerin für sie mit Schreiben vom 02.10.2006 ab (Bl. 21 d.A.). Dieses Schreiben lautet in Auszügen wie folgt:

„[…]

Der Grund für die Ablehnung liegt in der Systematik der Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal. Wird ein Flugbegleiter, der älter ist als 45 Jahre dauerhaft flugdienstuntauglich, so erhält er bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters von Lufthansa eine Übergangsversorgung, die je nach Beschäftigungsdauer bis zu 60 % der letzten Vergütung zuzüglich weiterer 6,5 % anstelle des Zuschusses zur Krankenversicherung betragen kann. Für die die Höhe der Übergangsversorgung maßgeblich bestimmende Beschäftigungsdauer wird der Flugbegleiter dann so gestellt, als habe er bis zum Eintritt des 55. Lebensjahres in Vollzeit gearbeitet.

Würde demnach ein Flugbegleiter mit einem Einstellungsalter von über 41 Jahren eingestellt werden, so würde … im Fall von Flugdienstuntauglichkeit nach Lebensalter 45 erhebliche Übergangsversorgungsleistungen zu erbringen haben, die nicht mehr im Verhältnis zu der sehr kurzen Beschäftigungsdauer stehen. Im Extremfall kann dies einen Betrag von deutlich über 100.000,00 EUR erreichen.

Unter dem Strich möchten wir dieses einseitige Risiko nicht eingehen und sind der Auffassung, dass wir damit auch nicht den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuwider handeln.

Daher bitten wir Sie, es nicht als fehlende persönliche Wertschätzung zu verstehen, wenn wir bei dieser Sachlage Flugbegleiter auf Zeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen können, wenn sie das aus versorgungstechnischen Gründen bestehende Höchstalter überschreiten.

[…]”

Die fachliche oder persönliche Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Flugbegleiterin wurde nie in Frage gestellt. Mit Ausnahme der Klägerin wurden alle Teilnehmer des Lehrgangs, an dem die Klägerin teilnahm, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Gewöhnlich endet das fliegerische Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mit Vollendung des 55. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei Erreichen der Altersgrenze nach Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. gegebenenfalls nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten die Flugbegleiter eine Firmenrente nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter (Bl. 50–65 d.A.). Wenn festgestellt wird, dass ein in einem fliegerischen Arbeitsverhältnis tätiger Mitarbeiter nach Vollendung des 45. Lebensjahres dauerhaft flugdienstuntauglich ist, so erhält er nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter bis zum Erreichen der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Rente eine Firmenrente als Überbrückung.

Die insoweit maßgebliche Tarifnorm § 2 Nr. 4 lautet wie folgt:

4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne des § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 31.10.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von EUR 4.050,00 auf. Die Beklagte lehnte diese Zahlung mit Schreiben vom 22.11.2006 ab.

Mit Schreiben vom 12.12.2006, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 13.12.2006 und der Beklagten zugestellt am 20.12.2006, erhob die Klägerin Klage gerichtet auf die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Die Klägerin trägt vor,

ihr stünde ein Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen gemäß § 15 AGG zu. Es liege ein Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 1, 7 AGG vor. Die Beklagte wolle einzig ihr vermeintliches Übergangsversorgungsrisiko ausschließen. Dies rechtfertige jedoch die vorliegende Diskriminierung nicht. Es handele sich um eine rein fiktive Überlegung ohne tatsächliche Grundlage. Ob sie flugdienstuntauglich werde, ob sie eventuelle in einem so...

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