Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 1 AZR 252/06)

Hessisches LAG (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 9 Sa 915/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf künftige Unterlassung aus seiner Sicht rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen in Anspruch.

Der Kläger ist der seit dem 01. Juli 1977 existierende Arbeitgeberverband Metall- und Elektro-Industrie im Bezirk Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein. Ihm gehören derzeit 280 Mitgliedsunternehmen an. Die Beklagte ist die für die Unternehmen der Metall- und Elektro-Industrie tarifzuständige Gewerkschaft mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie ist die ständige Tarifpartnerin des Klägers.

Maßgeblicher Hintergrund für die Klageanträge bildet der Streik gegen die Firma … im Frühjahr 2003. Die Firma … ist Mitglied des Klägers. Dieser Betrieb befasst sich mit der Produktion und Montage digitaler Druckmaschinen sowie der Entwicklung und Produktion von Geräten und Software für die Druckvorstufe. Im Oktober 2002 fasste der Vorstand der Firma den Entschluss, die Montage der Digitaldruckmaschinen in Rochester zu konzentrieren und die Endmontage von Depress-Geräten an den Hauptproduktionsstandort nach Wiesloch zu verlagern. Folge dieser Betriebsänderung wäre das Entfallen von 562 Arbeitsplätzen am Standort Kiel gewesen. In der Folgezeit versuchte die Unternehmensleitung, mit dem Betriebsrat Gespräche über einen Interessenausgleich aufzunehmen. Am 16. Dezember 2002 übergab sie dem Betriebsrat eine Präsentation der geplanten Betriebsänderung.

Zu den zwischen den Parteien abgeschlossenen Tarifverträgen gehört der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung vom 20. April 2000. Dieser Manteltarifvertrag enthält in seinem § 14 Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 kündigte die Beklagte die Bestimmungen des § 14 Ziff. 1, 2 und 5 des Manteltarifvertrages zum 31. Januar 2003. Mit gleichem Schreiben stellte die Beklagte folgende Tarifforderungen auf:

  1. Neufassung der tariflichen Kündigungsfristen auf der Basis der gesetzlichen Regelung (§ 622 Abs. 13 BGB)
  2. Tarifliche Öffnungsklausel, nach der die für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen durch betrieblichen Ergänzungstarifvertrag verlängert werden können. Klarstellung, dass die anderweitige Regelung der Kündigungsfristen durch Ergänzungstarifvertrag nicht der Friedenspflicht unterliegt.”

In der Folgezeit verhandelten die Parteien über eine Neufassung der tariflichen Kündigungsfristen. Eine erste Verhandlung zwischen den Tarifpartnern fand am 04. März 2003 statt. Zu dem Neuabschluss einer Tarifregelung ist es bislang nicht gekommen.

Gleichfalls mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, mit ihr in Verhandlungen über einen auf den Kieler Betrieb des Mitgliedsunternehmens … bezogenen Verbandstarifvertrag einzutreten. Der geforderte Tarifvertrag sollte für den Fall gelten, dass es trotz der Bemühungen des Betriebsrates zu Produktionsverlagerungen und betriebsbedingten Kündigungen komme. Im Einzelnen wurden folgende Tarifforderungen aufgestellt:

  1. Für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine Grundkündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Die Grundkündigungsfrist verlängert sich um jeweils zwei Monate für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
  2. Beschäftigte, die betriebsbedingt gekündigt werden, haben nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf

    • Qualifizierungsmaßnahmen für alle Beschäftigten bis zu 24 Monate unter Fortzahlung der Vergütung. Auszubildende erhalten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine Anpassungsqualifikation.
    • sowie auf eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zuzüglich Erhöhungsbetrag für Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung/Gleichstellung. Die Vorschriften der §§ 111 ff BetrVG bleiben unberührt.
  3. Über Art und Inhalt der Qualifizierung entscheidet eine paritätische Kommission auf der Grundlage der Aus- und Weiterbildungswünsche der Beschäftigten. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

    Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in den vorhandenen Betriebsstätten durchgeführt.

    Die Firma … trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der … wird auf Bl. 15, 16 des Anlagenbandes zur Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 teilte die Firma … mit, dass sie sich aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen nicht imstande sehe, den Tarifforderungen nachzukommen. Parallel strengte die Unternehmensleitung die Einsetzung einer Einigungsstelle im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Kiel an.

In der Folgezeit kam es zu Streiks bei der Firma … Am 03. März 2003 wurde ein Warnstreik durchgeführt. Am 06. und 07. März 2003 wurde die Urabstimm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge