Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Notebook „Omnibook 6000” der Marke Hewlett Packard, Produkt-Nr. F 2182 KT, Serien-Nr.: TW 13400183 zuzüglich der eingebauten 128 MB RAM nebst Mouse der Fa. Microsoft, der eingebauten XIRCOM-ISDN-Karte sowie der schwarzen Notebooktasche herauszugeben.

Gibt der Beklagte die vorstehend genannten Gegenstände nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Klägerin heraus, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.050 EUR zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 1.671,69 (i.W.: eintausendsechshunderteinundsiebzig) brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. März 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.101,93 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Herausgabe- und Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte war für die in Erfurt ansässige Klägerin gemäß eines Vertrages vom 07.09.2001 seit 01.09.2001 als Vertriebsrepräsentant in der Frankfurter Niederlassung der Klägerin tätig. Unter § 9 des Arbeitsvertrages trafen die Parteien Regelungen über den Erholungsurlaub. U.a. sahen sie einen Jahresurlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen vor. Zum Vergütungsanspruch des Beklagten enthält § 5 des Arbeitsvertrages u.a. folgende Bestimmungen:

„1. Als Vergütung erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum 01.09.2001 bis 30.09.2001 ein monatliches Fixgehalt in Höhe von DM 13.200,–. Ab 01.10.2001 bis 31.12.2001 erhält der Mitarbeiter ein monatliches Gehalt in Höhe von DM 10.560,– und ab 01.01.2002 ein jährliches Gehalt von DM 95.040,-, welches in 12 gleichen Monatsraten von DM 7.920,– ausgezahlt wird.

2. Der Mitarbeiter erhält für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.12.2001 eine variable Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 7.920,–. Ab 01.01.2002 erhält der Mitarbeiter für jedes Geschäftsjahr eine variable Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 63.360,–. In einem jährlich festzulegenden Plan, der Bestandteil dieses Vertrages wird, werden die Zielvereinbarungen zur Erreichung der variablen Erfolgsbeteiligung festgelegt.

4. Die Zahlung des Gehalts erfolgt bargeldlos und nach Abzug aller gesetzlichen Abzüge jeweils zum Ende eines laufenden Monats.”

§ 14 Nr. 6 des Arbeitsvertrages lautet:

„Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter sämtliche im Eigentum der Firma stehenden Gegenstände an sie herauszugeben.”

Die Klägerin zahlte für die Zeit von September 2001 bis Januar 2002 an den Beklagten das vertraglich vorgesehene monatliche Fixgehalt. Weitere Leistungen erbrachte sie nicht. Eine Zielvereinbarung im Sinne von § 5 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages trafen die Parteien nicht. Der Beklagte benutzte zur Erbringung seiner Arbeitsleistung das im Antrag der Klägerin näher bezeichnete Notebook samt Zubehör mit einem Zeitwert von EUR 2.050,–. Alleinbesitz an dem Gerät hatte er nicht. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 08.02.2002 und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Notebooks samt Zubehör. Der Beklagte macht demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das er auf folgende Gegenansprüche stützt:

  • Herausgabe seiner Arbeitspapiere
  • EUR 2.708,60 incl. Mehrwertsteuer für eine nach Darstellung des Beklagten als Selbstständiger erbrachte Präsentation der Klägerin gemäß der in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.05.2002 (Bl. 15 d.A.) ersichtlichen Rechnung vom 19.02.2002
  • EUR2.612,32 incl. Mehrwertsteuer für eine nach Darstellung des Beklagten erbrachte selbstständige Tätigkeit für die Klägerin zur Bürosuche in Frankfurt am Main gemäß der in der Anlage zum Schriftsatz vom 15.09.2002 (Bl. 50 d.A.) ersichtlichen Rechnung vom 01.07.2002
  • EUR 4.049,43 als variable Erfolgsbeteiligung für Oktober bis Dezember 2001
  • EUR 2.699,62 als variable Erfolgsbeteiligung für Januar 2002
  • EUR 1.928,32 als Vergütung für Februar 2002 einschließlich der variablen Erfolgsbeteiligung.

Die letzten drei Forderungen sind auch Gegenstand der Widerklage, mit der der Beklagte außerdem EUR 3.374,56 als Abgeltung für neun nicht gewährte Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2001 und zwei weitere nicht gewährte Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2002 geltend macht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, und hält die Begründung des Beklagten für seine Gegenforderung für unschlüssig.

Wegen des weiteren Vertrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 13.03., 29.07., 13.09. und 15.10.2002 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Notebook „Omnibook 6000” der Marke Hewlett Packard, Produkt-Nummer: F 2182 KT, Seriennummer: TW 13400183, zuzüglich der zusätzlich eingebauten 128 MB RAM nebst Mouse der Firma Microsoft, der eingebauten Xircom-ISDN-Karte sowie der schwarzen Notebooktasche her...

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