Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussperrungsverbot der Hessischen Verfassung

 

Orientierungssatz

1. Gegenüber einem rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft geführten Streik ist im Bundesland Hessen wegen des Aussperrungsverbots der Hessischen Verfassung (Art 29 V) der Aufruf eines Arbeitgeberverbandes an seine Mitgliedfirmen, Arbeitnehmer auszusperren, unzulässig (gegen BAG, EzA Art 9 GG - Arbeitskampf - Nr 37).

2. Berufung eingelegt beim LArbG Frankfurt unter 5 Sa 736/85.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; Verf HE Art. 29 Abs. 4-5

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.1988; Aktenzeichen 1 AZR 399/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442182

NZA 1985, 462-468 (ST1)

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